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Artikel 1.
Die beiderseitigen Regierungen verpflichten sich, die Vergehen und Ver-
brechen, welche ihre Unterthanen in dem Gebiete des andern Staates verüben,
nach denselben Gesetzen untersuchen und bestrafen zu lassen, nach welchen sie
würden untersucht und bestraft worden seyn, wenn sie am Wohnorte des
Uebertreters verübt worden wären.
Artikel 2.
Dnurcch die nach dem vorstehenden Artikel übernommene Verpflichtung wird
jedoch nicht ausgeschlossen, daß diejenigen Unterthanen Eines der beiden genann-
ten Staaten, welche wegen eines im Gebiete des andern Staates verübten
Verbrechens oder Vergehens dort verhaftet worden sind, daselbst wegen dieses
Verbrechens oder Vergehens zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden
dürfen.
Artikel 3.
Die Vollstreckung eines rechtskraftigen Strafurtheils, welches in einem
der genannten beiden Staaten wegen eines dort verübten Verbrechens oder
Vergehens gegen einen daselbst deshalk zur Haft gebracht gewesenen Unter-
thanen des andern Staates erfolgt ist, soll auf deshalbigen Antrag von der
Gerichtsbehörde des Wohnorts nicht verweigert werden.
Artikel 4.
Die im F. 1. des Vertrags vom Jahre 1828 übernommene Verpflichtung
zur Auslieferung derjenigen Personen, welche in dem requirirten Staate nicht
Wohnsibberechtigt sind, wird auch auf diejenigen Fälleaus gedehnt, wo das Ver-
gehen eine geringere als peinliche Strafe nach sich zieht.
Ferner sollen die Bestimmungen, welche in den Artikeln 9, 10, 11,
12, 13 und 14 der mehrerwähnten, im Jahre 1828 abgeschlossenen Ueber-
einkunft enthalten sind, auf Untersuchungssachen jeder Art, und diejenigen dieser
Bestimmungen, welche den Ersatz der durch Requtsitionen entstehenden Kosten,
im Falle der Vermögenslosigkeit eines Verurtheilten betreffen, auch auf Unter-
suchungen, in welchen keine Verurtheilung zur Zahlung der Kosten erfolgt,
anwendbar seyn.
Artikel 5.
Diese Uebereinkunft soll, sobald die über deren Abschluß von dem Groß-
herzogl. Sächsischen Staats-Ministerium ausgestellte Erklärung gegen eine ent-
sprechende Erklärung des Churfürstlich Hessischen Ministeriums der auswärtigen