Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Angelegenheiten ausgewechselt worden seyn wird, in den beiden genannten Staa- 
ten zur Nachachtung oͤffentlich bekannt gemacht werden. 
Hoͤchstem Befehle zufolge werden diese Bestimmungen hiermit zur öffent- 
lichen Kunde gebracht und saͤmmtliche Justiz-Behoͤrden des Großherzogthumes 
zu deren genauen Befolgung angewiesen. 
Weimar den 19. Oktober 18483. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller. 
IV. Da neuerer Zeit bei einigen Justiz-Unterbehörden unseres Bereichs 
Zweifel darüber entstanden sind, in welcher Weise für die gerichtlichen Ver- 
handlungen über die mit auswärtigen Versicherungs-Gesellschaften abgeschlossenen 
Mobiliar-Feuer-Versicherungs-Verträge zu liquidiren sey, so finden wir uns 
veranlaßt, unter Rückbezug auf unsere in dieser Angelegenheit früher erlassene 
Bekanntmachung vom 27. April 1827 (Seite 64 des Regierungs-Blatts von 
jenem Jahre) den Unterbehörden unsers Bereichs zur Nachachtung bemerklich 
zu machen: daß bei gerichtlicher Verlautbarung von Mobiliar-Feuer-Versiche- 
rungs-Verträgen, hinsichtlich deren es einer gerichtlichen Bestätigung oder der 
Ertheilung eines genehmigenden Dekretes nicht bedarf, an Kosten nichts weiter, 
als die Sportel für die aufgenommene Niederschreibung nebst der entsprechen- 
den Bestellungsgebühr in Ansatz zu bringen sey. 
Weimar den 19. Oktober 1843. 
Großbherzoglich Sächfsche Landesregierung. 
von Müller.
	        
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