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Angelegenheiten ausgewechselt worden seyn wird, in den beiden genannten Staa-
ten zur Nachachtung oͤffentlich bekannt gemacht werden.
Hoͤchstem Befehle zufolge werden diese Bestimmungen hiermit zur öffent-
lichen Kunde gebracht und saͤmmtliche Justiz-Behoͤrden des Großherzogthumes
zu deren genauen Befolgung angewiesen.
Weimar den 19. Oktober 18483.
Großherzoglich Sächsische Landesregierung.
von Müller.
IV. Da neuerer Zeit bei einigen Justiz-Unterbehörden unseres Bereichs
Zweifel darüber entstanden sind, in welcher Weise für die gerichtlichen Ver-
handlungen über die mit auswärtigen Versicherungs-Gesellschaften abgeschlossenen
Mobiliar-Feuer-Versicherungs-Verträge zu liquidiren sey, so finden wir uns
veranlaßt, unter Rückbezug auf unsere in dieser Angelegenheit früher erlassene
Bekanntmachung vom 27. April 1827 (Seite 64 des Regierungs-Blatts von
jenem Jahre) den Unterbehörden unsers Bereichs zur Nachachtung bemerklich
zu machen: daß bei gerichtlicher Verlautbarung von Mobiliar-Feuer-Versiche-
rungs-Verträgen, hinsichtlich deren es einer gerichtlichen Bestätigung oder der
Ertheilung eines genehmigenden Dekretes nicht bedarf, an Kosten nichts weiter,
als die Sportel für die aufgenommene Niederschreibung nebst der entsprechen-
den Bestellungsgebühr in Ansatz zu bringen sey.
Weimar den 19. Oktober 1843.
Großbherzoglich Sächfsche Landesregierung.
von Müller.