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g. 14.
Schutz gegen Beeinträchtigungen und Beleidigungen haben die Studiren-
den bei dem Prorektor zu suchen, welcher das deöhalb Nöthige verfügt.
g. 15.
Außer den besonders angeordneten Inspektionen stehen die Studirenden
unter der allgemeinen Aufsicht des Prorektors und des akademischen Senats.
. 16.
Die Gerichtsbarkeit über die Studirenden übt die Universität durch das
Universitäts-Amt. In reinbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat das Universi-
täts-Amt die Prozeß-Leitung nach vorgeschriebener Form und die Entschei-
dung in erster Instanz. Auf eingewandte Rechtsmittel erkennt das Concilium.
In Polizei= und Disziplinar-Sachen hat das Universitäts-Amt die Untersu-
chung, das Concilium aber oder der Senat die Entscheidung. Peinliche Sa-
chen werden, nach den ersten Vernehmungen des Universitäts-Amtes, von dem
Senate an das angeordnete peinliche Gericht abgegeben.
Insbesondere verbleiben einfache Disziplinar-Sachen, welche die Studi-
renden ausschließlich treffen, namentlich die Aufsicht über die Studien und
Sitten und über die Beobachtung der akademischen Statuten und Gesetze le-
diglich den akademischen Behörden.
Sind aber allgemeine Polizei-Vergehungen auch mit akademischen Stra-
fen bedroht, so bleibt zwar auch die Anwendung der letzteren, also im vor-
kommenden Falle die Untersuchung durch das Universitäts-Amt und die Bestra-
fung den akademischen Behörden, welche mit Beschleunigung und Strenge zu
verfahren niemals unterlassen werden, annoch vorbehalten; aber neben densel-
ben hat auch die städtische Polizei-Kommission mit dem Rechte die Verbind-
lichkeit, Anzeigen deshalb gegen Studirende aufzunehmen, Untersuchungen vor-
zubereiten und, da nach ihrem Ermessen nöthig, Verhaftungen Statt finden
zu lassen.
g. 17.
Alle Meldungen, Anzeigen, Beschwerden und Klagen in bürgerlichen
Rechtssachen, sowie in Disziplinar-, Polizei= und Kriminal-Sachen der Stu-
direnden, sind bei dem Universitäts-Amte anzubringen, welches zugleich gehal-
ten ist, die von Studirenden bei demselben angebrachten Klagen und Be-
schwerden gegen die Hauswirthe ex oflicio bei der Beklagten ordentlicher