Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Obrigkeit zu betreiben. Ingleichen hat das Universitaͤts-Amt die Jurisdiktion 
über die Aufwärter und Aufwärterinnen der Studirenden als solche. 
g. 18. 
Jeder Studirende ist verbunden, den Anordnungen derer, welche die aka— 
demische Gerichtsbarkeit ausuͤben, nicht minder derer, welche die staͤdtische und 
sonstige Orts-Polizei handhaben, puͤnktlich Folge zu leisten. 
S. 19. 
Die Pedelle sind für alle Ungebührnisse, die in ihrer Nähe vorfallen, 
verantwortlich, und es haben die Studirenden, was jene ihrer Pflicht gemaß 
für Ordnung und Ruhe anordnen, zu befolgen. 
g. 20. 
Neben dem akademischen privilegirten Gerichtsstande behaͤlt der Studirende 
den Gerichtsstand des Wohnortes, sowie außerhalb der Stadt Jena und eines 
Umkreises von zwei Meilen, die besonderen Gerichtsstände bei. 
g. 21. 
Fremde, von anderen Universitaͤten nach Jena kommende Studirende sind 
hier denselben Gesetzen unterworfen, wie die einheimischen. Ueberdieß haben 
solche an demselben Tage, an welchem sie in Jena ankommen, oder, wenn 
dieses zu spaͤter Tageszeit der Fall ist, spaͤtestens am folgenden Vormittage 
ihre Reisepasse bei dem Universitäts-Amte vorzuzeigen und niederzulegen. Es 
muß der Reisepaß nothwendig von derjenigen Universität ausgestellt seyn, wel- 
cher der Fremde dermalen angehört. Ohne diese Rechtfertigung ist ein frem- 
der Studirender in Jena durchaus nicht zu dulden, sondern sofort zu entfernen. 
B8. Ueber die Wohnungen der Studirenden. 
g. 22. 
Jeder Studirende muß eine bestimmte Wohnung in der Innstadt haben. 
In der Vorstadt zu wohnen ist nur denen verstattet, die sich daselbst bei ih- 
ren Aeltern aufhalten, oder denen dazu besondere Erlaubniß ertheilt worden 
ist. Das Gesuch um diese Erlaubniß wird zunachst bei dem Universitäts-Amte 
mit Angabe des Hauses, in welches der Studirende ziehen will, angebracht. 
Sie wird nur auf ein halbes Jahr ertheilt und muß nach Ablauf desselben 
aufs Neue gesucht werden.
	        
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