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g. 28.
Jeder Studirende hat mit seinem Hauswirthe einen schriftlichen Mieth-
vertrag abzuschließen; denn nur ein solcher gilt vor Gericht. Das Einzeichnen
in das Hausbuch wird wie ein schriftlicher Miethvertrag angesehen.
g. 24.
Jeder Vertrag ist, wenn nichts Anderes verabredet, nur gültig auf ein
akademisches Halbjahr. Er muß sechs Wochen vor Ablauf des Halbjahres
schriftlich erneuert werden, wenn er fernere Gültigkeit haben soll.
g. 25.
Hat ein Studirender drei Wochen nach dem Aufange der Vorlesungen
seine förmlich gemiethete Wohnung noch nicht eingenommen, auch über sein
Außenbleiben dem Hauswirthe keine Nachricht gegeben, so stehet dem Haus-
wirthe das Recht zu, die Wohnung anderweit zu vermiethen.
g. 26.
Wer seine foͤrmlich gemiethete Wohnung gar nicht bezieht, aus welchem
Grunde es auch sey, ist zur Entrichtung des halben Miethzinses, und wer
seine foͤrmlich gemiethete und schon bezogene Wohnung im Laufe des Halbjahres
wieder verlaͤßt, ist zur Entrichtung des ganzen Miethzinses verbunden.
g. 27.
Ohne Zustimmung des Hauswirthes ist das Einnehmen anderer Personen
in die gemiethete Wohnung eben so wenig gestattet, als die After-Vermiethung.
Ueber das Beherbergen Fremder verfügen die §.S. 81— 83.
g. 28.
Die bedungenen Aufwartegelder sind von den Studirenden an diejenigen
Personen zu entrichten, welche zur Zeit des Zahlungs-Termines die Aufwar-
tung besorgen.
C. Ueber die Benugung der akademischen Vorlesungen und Anstalten.
. 29.
Die akademischen Vorlesungen nehmen in jedem Halbjahre ihren Anfang
an dem auf dem Lektions-Kataloge angezeigten Tage.
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