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g. 80.
Die Bezahlung des von dem Docenten bei dem akademischen Quästor
angezeigten Honorars und des Beleggeldes geschieht vor dem Anfange der
Vorlesungen an den Quästor, welcher dem Zahlenden den Aufschreibezettel zur
Einzeichnung seines Namens vorlegt und sodann einen Admissions-Schein mit
Angabe des Dlatzes, den der Empfänger des Scheins im Hörsaale einzuneh-
men hat, aushändigt. Wer durch Einzeichnen seines Namens bei dem Quästor
seine Theilnahme an den Vorlesungen erklärt hat, kann unter keinem Vor-
wande das bezahlte Honorar zurückfordern, sowie die Aufzeichnung des Na-
mens zu Vorlesungen, welche wirklich gehalten werden, die Verbindlichkeit zu
Zahlung des Honorars nach sich zieht. Das bei dem Anfange der Vorlefun-
gen sonst üblich gewesene Hospitiren fallt gänzlich hinweg, und sind die Do-
centen verpflichtet, ohne Admissions-Schein keinen Studirenden im Kollegium
zu dulden.
g. 31.
Mit dem erhaltenen Admissions-Scheine begeben sich die Studirenden in
der dazu bestimmten Stunde in das Auditorium des Lehrers und erhalten ge-
gen Abgabe desselben an den Famulus die Anweisung des Platzes und den
Aufschreibezettel des Lehrers, um ihren Namen, sowie sich derselbe auf dem
Admissions-Scheine vorfindet, bei der auf solchem befindlichen Nummer einzu-
zeichnen. Eine Ausnahme in Hinsicht der Plätze findet Statt bei den anato-
mischen Vorlesungen und bei dem klinischen Institute, wo die Bestimmung der-
selben unmittelbar von dem Lehrer selbst abhängig ist.
g. 82.
Das Recht, die Vorlesungen zu besuchen, steht nur denjenigen zu, deren
Namen auf dem Aufschreibezettel verzeichnet sind.
In der gewissenhaften Benutzung dieses Rechtes, also in dem fleißigen
Besuche der Vorlesungen, hat jeder Studirende einen Hauptzweck seines Aufent-
halts auf der Universität und eine der Bedingungen zu erkennen, unter wel-
chen allein ihm dieser Aufenthalt verstattet werden darf. Auch die thätige
Theilnahme an den Arbeiten sowohl in den Seminarien und den eigentlich
praktischen Kollegien, als in denjenigen Vorlesungen, in welchen der Lehrer
von Zeit zu Zeit nur Aufgaben stellt, wird den Inländern zur unerläßlichen,
die Fortdauer ihres akademischen Bürgerrechtes bedingenden Pflicht gemacht,
und wird allen Studirenden zur Empfehlung gereichen.