Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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g. 80. 
Die Bezahlung des von dem Docenten bei dem akademischen Quästor 
angezeigten Honorars und des Beleggeldes geschieht vor dem Anfange der 
Vorlesungen an den Quästor, welcher dem Zahlenden den Aufschreibezettel zur 
Einzeichnung seines Namens vorlegt und sodann einen Admissions-Schein mit 
Angabe des Dlatzes, den der Empfänger des Scheins im Hörsaale einzuneh- 
men hat, aushändigt. Wer durch Einzeichnen seines Namens bei dem Quästor 
seine Theilnahme an den Vorlesungen erklärt hat, kann unter keinem Vor- 
wande das bezahlte Honorar zurückfordern, sowie die Aufzeichnung des Na- 
mens zu Vorlesungen, welche wirklich gehalten werden, die Verbindlichkeit zu 
Zahlung des Honorars nach sich zieht. Das bei dem Anfange der Vorlefun- 
gen sonst üblich gewesene Hospitiren fallt gänzlich hinweg, und sind die Do- 
centen verpflichtet, ohne Admissions-Schein keinen Studirenden im Kollegium 
zu dulden. 
g. 31. 
Mit dem erhaltenen Admissions-Scheine begeben sich die Studirenden in 
der dazu bestimmten Stunde in das Auditorium des Lehrers und erhalten ge- 
gen Abgabe desselben an den Famulus die Anweisung des Platzes und den 
Aufschreibezettel des Lehrers, um ihren Namen, sowie sich derselbe auf dem 
Admissions-Scheine vorfindet, bei der auf solchem befindlichen Nummer einzu- 
zeichnen. Eine Ausnahme in Hinsicht der Plätze findet Statt bei den anato- 
mischen Vorlesungen und bei dem klinischen Institute, wo die Bestimmung der- 
selben unmittelbar von dem Lehrer selbst abhängig ist. 
g. 82. 
Das Recht, die Vorlesungen zu besuchen, steht nur denjenigen zu, deren 
Namen auf dem Aufschreibezettel verzeichnet sind. 
In der gewissenhaften Benutzung dieses Rechtes, also in dem fleißigen 
Besuche der Vorlesungen, hat jeder Studirende einen Hauptzweck seines Aufent- 
halts auf der Universität und eine der Bedingungen zu erkennen, unter wel- 
chen allein ihm dieser Aufenthalt verstattet werden darf. Auch die thätige 
Theilnahme an den Arbeiten sowohl in den Seminarien und den eigentlich 
praktischen Kollegien, als in denjenigen Vorlesungen, in welchen der Lehrer 
von Zeit zu Zeit nur Aufgaben stellt, wird den Inländern zur unerläßlichen, 
die Fortdauer ihres akademischen Bürgerrechtes bedingenden Pflicht gemacht, 
und wird allen Studirenden zur Empfehlung gereichen.
	        
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