Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Am Schlusse jedes Halbjahres giebt jedes studirende Landeskind bei dem 
akademischen Senate ein Verzeichniß der von ihm besuchten Vorlesungen ein. 
Der Senat vermittelt hierauf die Ausfertigung eines nach Beilage B zu ent- 
werfenden Gesammtzeugnisses und übersendet dieses spatestens vierzehen Tage 
nach dem Schlusse der Vorlesungen an die zuständigen Landes-Konsistorien un- 
mittelbar. 
Diese Zeugnisse dienen zugleich zur künftigen Staatsprüfung; sie sind auch 
für die Angehörigen solcher Regierungen, die diesen Wunsch zu erkennen geben 
möchten, in gleicher Weise auszustellen und mitzutheilen. 
Von ihnen unabhängig ist das zu §. 133 vorgeschriebene Zeugniß bei dem 
Abgange. Von selbst versteht es sich, daß der Inhalt des halbjährigen, wie 
dieses Hauptzeugnisses, übereinstimmen muß. 
g. 83. 
Auf gänzliche oder theilweise Befreiung von der Bezahlung des Kollegien- 
Honorars haben in der Regel nur die zu den Landeskindern der Durchlauch- 
tigsten Erhalter der Universität gehörenden unbemittelten Studirenden und zwar 
nur dann einen Anspruch, wenn sie ein akademisches Armurhszeugniß erlangt 
haben. 
Die akademischen Lehrer sind verpflichtet, jeden Anspruch auf Erlaß des 
Honorars, welcher nicht durch ein solches Zeugniß unterstützt ist, ohne Wei- 
teres zurückzuweisen. 
g. 34. 
Der darum Nachsuchende hat ein von einer höheren Landesbehörde sei- 
nes Vaterlandes ausgestelltes oder bestatigtes Attestat beizubringen, in welchem 
folgende Fragen beantwortet seyn müssen: 
1) Mit welchem Zeugnisse ist der Bittsteller von dem Gymnasium entlassen 
worden? 
2) Wer sind seine Aeltern? 
8) Wie hoch ist das jährliche Einkommen derselben aus ihrem Geschäfte, an 
Pension u. s. w., sowie auch insbesondere das jährliche Diensteinkommen 
des Vaters anzuschlagen? 
4) Wie viel besitzen die Aeltern an eigenem Vermögen? 
5) Welche und wie viele Personen, außer dem Bittsteller, haben sie zu 
unterhalten? 
6) Hat der Bittsteller eigenes Vermögen und wie viel beträgt dieses? 
7) Wie viel bezieht derselbe jährlich an Stipendien und anderen Unterstützungen? 
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