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Am Schlusse jedes Halbjahres giebt jedes studirende Landeskind bei dem
akademischen Senate ein Verzeichniß der von ihm besuchten Vorlesungen ein.
Der Senat vermittelt hierauf die Ausfertigung eines nach Beilage B zu ent-
werfenden Gesammtzeugnisses und übersendet dieses spatestens vierzehen Tage
nach dem Schlusse der Vorlesungen an die zuständigen Landes-Konsistorien un-
mittelbar.
Diese Zeugnisse dienen zugleich zur künftigen Staatsprüfung; sie sind auch
für die Angehörigen solcher Regierungen, die diesen Wunsch zu erkennen geben
möchten, in gleicher Weise auszustellen und mitzutheilen.
Von ihnen unabhängig ist das zu §. 133 vorgeschriebene Zeugniß bei dem
Abgange. Von selbst versteht es sich, daß der Inhalt des halbjährigen, wie
dieses Hauptzeugnisses, übereinstimmen muß.
g. 83.
Auf gänzliche oder theilweise Befreiung von der Bezahlung des Kollegien-
Honorars haben in der Regel nur die zu den Landeskindern der Durchlauch-
tigsten Erhalter der Universität gehörenden unbemittelten Studirenden und zwar
nur dann einen Anspruch, wenn sie ein akademisches Armurhszeugniß erlangt
haben.
Die akademischen Lehrer sind verpflichtet, jeden Anspruch auf Erlaß des
Honorars, welcher nicht durch ein solches Zeugniß unterstützt ist, ohne Wei-
teres zurückzuweisen.
g. 34.
Der darum Nachsuchende hat ein von einer höheren Landesbehörde sei-
nes Vaterlandes ausgestelltes oder bestatigtes Attestat beizubringen, in welchem
folgende Fragen beantwortet seyn müssen:
1) Mit welchem Zeugnisse ist der Bittsteller von dem Gymnasium entlassen
worden?
2) Wer sind seine Aeltern?
8) Wie hoch ist das jährliche Einkommen derselben aus ihrem Geschäfte, an
Pension u. s. w., sowie auch insbesondere das jährliche Diensteinkommen
des Vaters anzuschlagen?
4) Wie viel besitzen die Aeltern an eigenem Vermögen?
5) Welche und wie viele Personen, außer dem Bittsteller, haben sie zu
unterhalten?
6) Hat der Bittsteller eigenes Vermögen und wie viel beträgt dieses?
7) Wie viel bezieht derselbe jährlich an Stipendien und anderen Unterstützungen?
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