Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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ist nicht mehr Sache der Universitäts-Behörden, sondern Sache der Polizei- 
Behörden, welchen das Paßwesen überhaupt anvertraut ist. 
g. 42. 
Zusammenhaͤngend hiermit sind noch folgende Bestimmungen: 
1) Paͤsse an Studirende werden ertheilt a) nach der Heimath von der 
städtischen Polizei-Kommission, b) zu anderen Reisen von der Großherzoglichen 
Landes-Direktion zu Weimar, welche darum auch schriftlich angegangen wer- 
den kann, durch jene Unterbehörde, vor welcher jeder Paß von dem Empfän- 
ger noch mit der eigenhändigen Namensunterschrift zu versehen ist;z 
2) kein Paß darf einem Studirenden ertheilt werden ohne das Zeugniß 
des Universitäts-Amtes, daß der beabsichtigten Reise von Seiten der Univer- 
sität ein Bedenken nicht entgegenstehe; 
3) mit Rücksicht auf die akademische Disciplin, insonderheit das Schul- 
denwesen der Studirenden, bedarf es des bemerkten Zeugnisses auch dann, 
wenn zum Abgange von Jena oder während der Ferien Reisepässe gesucht 
werden; es genügt indessen in diesen Fällen lediglich das von der Universität 
ausgestellte Zeugniß, während es bei Ertheilung von Pässen im Laufe der Vor- 
lesungen der den Paß ausstellenden Behörde zur Pfflicht gemacht worden ist, 
sich die Nothwendigkeit der Reise noch besonders nachweisen zu lassen; 
4) die von der Universität ausgestellten und der Paßbehörde übergebenen 
Zeugnisse bleiben bei den Akten dieser Behörde; 
5) die Zeitdauer, auf welche ein Reisepaß gültig ist, wird in dem Passe 
immer genau bemerkt werden, und soll in den Weihnachts-Ferien und den 
Pfingst-Ferien die Zeit von acht, höchstens vierzehen Tagen nicht übersteigen. 
Bei der Zurückkunft nach Jena, längstens binnen drei Tagen nach solcher, ist 
der Paß an das Universitäts-Amt abzuliefern. Die unterlassene Ablieferung 
wird jedenfalls mit Carcer-Strafe und bei vorliegendem Verdachte eines Miß- 
brauches des Passes mit der Entfernung von der Universität geahndet werden, 
und hat überdieß, wenn nicht diese letztere Statt findet, noch die Folge, daß 
dem Gestraften die weitere Ertheilung eines Passes außer in die Heimath mit 
vorgeschriebener Reise-Route für immer versagt bleibt; 
6) in Ansehung der fremden Studirenden, welche nach Jena kommen, 
verbleibt es bei dem §. 21 der Gesetze für die Studirenden. Das VBisa auf 
den Pässen ist aber lediglich von der städtischen Polizei-Kommission zu erthei- 
len, mit strenger Berücksichtigung des Paßinhaltes. Zu diesem Zwecke sind
	        
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