Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

Das Brief= Porto betreffend: 
1) Für die beiderseitigen konventionellen Brief-Porto-UAntheile wird fol- 
gende Briefgewichts-Progression in Anwendung gebracht. 
Bis 21 Hektas, oder bis 3 Loth incl. 1faches Brief-Porto 
über 21 " 1 # = Üüber 5 2 13# 2 14 4 4 6 
1e—53 2 . 13 19 ·* 2 sf 2 2 
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über 25 Hektas oder über 81 Loth für jede 3 Hektas, oder je ein Loth 
mehr, halbfaches Brief-Porto mehr. 
2) Das Königlich Saächsischer Seits in Anwendung kommende Gewicht 
ist das Zollgewicht, das Pfund in 100 Hektas getheilt. Das Fürstlich Thurn- 
und Teaxis'scher Seits in Anwendung kommende Gewicht ist das Köllnische 
Markgewicht, das Pfund in 32 Loth getheilt, welches mit dem Preußischen 
Gewichte fast genau übereinstimmt. 
3) Für das Königlich Sächsische Porto kommen die Bestimmungen der 
Königlich Sächsischen Post-Tar-Ordnung, jedoch rücksichtlich des Sachsischen 
Grenz-Porto-Antheils, mit den sub a, b,, 4 und e angeführten, durch die 
Verhältnisse bedingten Ausnahmen, in Anwendung: 
a) Briefe mit Briefeinschlüssen, Zirkular= und Offerten-Briefen, oder sol- 
chen Gegenständen, welche den Briefen gleichgeachtet werden, wie z. 
B. Bestellzeddel, Wechsel, Anweisungen u. s. w., werden bis zum Ge- 
wichte von 113 Hektas (4 Loth), als zur Beförderung mit der Brief- 
post gehörig betrachtet und daher bei allen Posten nach der Brief-Taxe 
austarirt; 
b) das Nämliche gilt für Briefe und Schreiben in Oktav-Form, welche 
nicht Briefeinschlüsse, oder den Briefen gleichgeachtete Gegenstände, son- 
dern Geschriebenes anderer Art, Prozeß-Schriften, gerichtliche Dokumente
	        
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