Das Brief= Porto betreffend:
1) Für die beiderseitigen konventionellen Brief-Porto-UAntheile wird fol-
gende Briefgewichts-Progression in Anwendung gebracht.
Bis 21 Hektas, oder bis 3 Loth incl. 1faches Brief-Porto
über 21 " 1 # = Üüber 5 2 13# 2 14 4 4 6
1e—53 2 . 13 19 ·* 2 sf 2 2
r“ 51 “v“ 7 4 I s 13 3 23 S - 24 2 1 #
- 81 4 " „ 2 2# 3 „ 2- 2
- 81 10 2 o 2 23 1 33 o - 31 2 2 rl
- 10 11 " 2 33 -33 - " 1 4 —- 2
- 111 13 „ ·: 36 41 e###cl. 41 -- " -
13 - 144 · von 11 * 5 1 5 2 5 -
— - : 5 : 51 54 2 - -
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über 25 Hektas oder über 81 Loth für jede 3 Hektas, oder je ein Loth
mehr, halbfaches Brief-Porto mehr.
2) Das Königlich Saächsischer Seits in Anwendung kommende Gewicht
ist das Zollgewicht, das Pfund in 100 Hektas getheilt. Das Fürstlich Thurn-
und Teaxis'scher Seits in Anwendung kommende Gewicht ist das Köllnische
Markgewicht, das Pfund in 32 Loth getheilt, welches mit dem Preußischen
Gewichte fast genau übereinstimmt.
3) Für das Königlich Sächsische Porto kommen die Bestimmungen der
Königlich Sächsischen Post-Tar-Ordnung, jedoch rücksichtlich des Sachsischen
Grenz-Porto-Antheils, mit den sub a, b,, 4 und e angeführten, durch die
Verhältnisse bedingten Ausnahmen, in Anwendung:
a) Briefe mit Briefeinschlüssen, Zirkular= und Offerten-Briefen, oder sol-
chen Gegenständen, welche den Briefen gleichgeachtet werden, wie z.
B. Bestellzeddel, Wechsel, Anweisungen u. s. w., werden bis zum Ge-
wichte von 113 Hektas (4 Loth), als zur Beförderung mit der Brief-
post gehörig betrachtet und daher bei allen Posten nach der Brief-Taxe
austarirt;
b) das Nämliche gilt für Briefe und Schreiben in Oktav-Form, welche
nicht Briefeinschlüsse, oder den Briefen gleichgeachtete Gegenstände, son-
dern Geschriebenes anderer Art, Prozeß-Schriften, gerichtliche Dokumente