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f. 60.
Die Relegation ist die haͤrtere Art der Verweisung von der Universitaͤt
und der Entziehung des akademischen Bürgerrechtes. Sie ist jederzeit mit ei-
ner öffentlichen Bekanntmachung verbunden, welche in Jena am schwarzen Brete
angeheftet und den befreundeten Universitäten zugesandt wird.
g. 61.
Die Relegation wird entweder auf zwei Jahre, oder auf vier Jahre,
oder auf immer erkannt. Sie kann geschaͤrft werden durch eine besondere Be-
kanntmachung an die Landesobrigkeit des Bestraften und im zweiten Grade
durch eine weitere oͤffentliche Bekanntmachung in den Zeitungen, mit oder
ohne Angabe des Vergehens.
g. 62.
Die mit dem Consilio abeundi oder der Relegation Bestraften sind
des besondern Schutzes der Universitaͤt verlustig. Sie haben sich an dem Tage,
an welchem ihnen das Erkenntniß eroͤffnet worden, noch vor Sonnenuntergang
aus der Stadt zu begeben und duͤrfen sich derselben waͤhrend der Strafzeit
in einer Entfernung von zwei Meilen nicht naͤhern.
Wer diese Bestimmung nicht achtet, hat als Consiliirter Relegation, als
Relegirter Schärfung der Relegation oder noch härtere Maßregeln zu erwarten.
#63.
Die Festungsstrafe wird in außerordentlichen Fällen auf den Bericht des
Senats von den höchsten Erhaltern erkannt.
8. 64.
Haus-Arrest und Stadt-Arrest sind nicht Strafen sondern nur Sicher-
heitsmaßregeln. Auf den Bruch dieser Arreste folgt aber als Strafe die Ver-
weisung von der Universität des einen oder des andern Grades.
F. Ueber Disciplin und Polizei.
g. 65.
Wer durch Annahme eines falschen Namens oder sonst auf betruͤgliche
Weise die Immatrikulation gegen die Verordnungen in den §.ö. 3 bis 8 er-
schlichen hat, wird durch das Consilium abeundi oder nach Befinden durch