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g. 74.
Das Führen von Stockdegen, Terzerolen, Dolchen und anderen dergleichen
Waffen, außer auf der Reise, ist bei Strafe untersagt, welche nach Befinden,
besonders im Wiederholungsfalle, bis zur Entfernung von der Universitat an-
steigen kann.
g. 75.
Alles Tumultuiren, d. h. jede Vereinigung Mehrer, um etwas Gesetz-
und Ordnungswidriges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Ange-
ordnetes zu hindern, wird an den Theilnehmern mit der Verweisung von der
Universität bestraft. Wer bei einem Tumult vermummt oder bewaffnet ge-
troffen wird, hat geschärfte Relegation zu erwarten.
g. 76.
Besonders streng und nach Befinden mit Festungs-Arrest, neben der ge-
schärften Relegation, sind die Urheber und Anführer eines Tumults zu bestra-
fen. Als solche werden auch diejenigen angesehen, welche durch Umlaufschrei-
ben, durch Zusammenrufen oder auf andere Weise dazu mit gewirkt oder zu
gleichem Zwecke heimliche Zusammenkünfte veranstaltet haben.
g. 77.
Ungehorsam und geringe Widersetzlichkeiten gegen die Beamten und Die-
ner der Universität und der Polizei sind mit Verweis, Carcer und nach Be-
finden selbst mit der Entfernung von der Universität zu bestrafen. Insbeson=
dere sollen Alle, welche sich in einem verschlossenen Lokal befinden, und sol-
ches auf Verlangen eines Pedellen im Namen des Prorektors und mit Nen-
nung seines Namens und Amtes nicht wenigstens auf die zweite Aufforderung
öffnen, mit Carcer-Arrest bestraft werden.
Grobe Widersetzlichkeiten gegen die Diener der Universität und Lokal-
Polizei, zumal wenn solche in Thatlichkeiten ausarten, sollen kriminell behan-
delt und zur Untersuchung und Bestrafung an das Kriminal-Gericht abgege-
ben werden.
g. 78.
Vereinigungen der Studirenden zu wissenschaftlichen oder geselligen Zwecken
sind unter den von den akademischen Behörden festzusebenden Bedingungen, mit
Zustimmung des außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten in jedem einzel-