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nen Falle erlaubt. Alle Andere, nicht ausdrücklich autorisirte Verbindungen
der Studirenden sowohl unter sich, als mit sonstigen geheimen Gesellschaften,
Landesmannschaften, Kränzchen u. s. w. sind als verboten zu betrachten.
g. 79.
Die Theilnahme an verbotenen Verbindungen soll nach folgenden Abstu-
fungen bestraft werden:
1) die Stifter einer verbotenen Verbindung, die Vorsteher, Senioren und
sogenannten Chargirten, diejenigen, welche Andere zum Beitritte verleitet, oder
zu verleiten gesucht haben, sowie diejenigen, welche durch Empfehlungskarten
oder Einquartirungs-Billets für die Verbindung thätig gewesen sind, haben
das Consilium abeundi oder nach Befinden die Relegation, selbst mit Schär-
fung verwirkt. Relegation mit dem höchsten Grade der Schärfung (§. 61 der
Gesetze) soll erkannt werden, wenn die Verbindung eine burschenschaftliche, oder
eine auf politische Zwecke unter irgend einem Namen gerichtete Verbindung war;
2) die übrigen Mitglieder verbotener Verbindungen, ingleichen diejenigen,
welche, ohne Mitglieder derselben zu seyn, dennoch für die Verbindung thätig
gewesen sind, trifft geschärfte Carcer-Strafe von acht bis vierzehen Tagen
und Einzeichnung in das Strafbuch. Die Carcer-Strafe wird bis zum Con-
silio unbeund i oder sogar bis zur geschärften Relegation ansteigen, wenn schon
eine Strafe wegen verbotener Verbindungen vorangegangen ist, oder andere
erschwerende Umstände hinzutreten. Zu diesen im höchsten Grade erschweren-
den Umständen gehört der Charakter der Verbindung, als einer burschenschaft-
lichen oder einer solchen, welche unter irgend einem andern Namen politische
Zwecke verfolgte;
3) insofern eine Verbindung mit Studirenden anderer Universitäten zur
Beförderung verbotener Verbindung Briefe wechselt, oder durch Deputirte ei-
nen Verkehr unterhält, trifft die Relegation unausbleiblich alle diejenigen, welche
an jener Korrespondenz oder an diesem Verkehr thätigen Antheil genommen
habenz .
4) wer wegen verbotener Verbindungen bestraft wird, verliert zugleich die
akademischen Benefizien, die ihm aus oͤffentlichen Landeskassen, von Staͤdten,
Stiftern, Kirchen-Aerarien u. s. w. verliehen sind, oder deren Genuß aus
irgend einem andern Grunde an die Zustimmung der Staatsbehoͤrde gebunden
ist. Desgleichen verliert er die zeither etwa genossene Befreiung bei Bezah-
lung der Honorare für Vorlesungen;