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5) bei allen in den Gesetzen für die Studirenden verpönten Vergehun-
gen sind die etwa vorkommenden Indizien zu verfolgen, ob dazu eine verbo-
tene Verbindung nähern oder fernern Anlaß gegeben habe. Wenn dieses der
Fall ist, so soll es alö erschwerender Umstand angesehen werden;
6) überhaupt bleibt bei allen mit akademischen Strafen zu belegenden
Gesetzwidrigkeiten die kriminelle Bestrafung nach Beschaffenheit der verübten
gesetzwidrigen That unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Großherzoglich
Sachsen-Weimarische Verordnung vom 30. März 1832 (Regierungs-Blatt
v. J. 1832, Seite 15 ff.) besonders auch dann vorbehalten, wenn die Zwecke
einer Verbindung der Studirenden, oder die in Folge derselben begangenen
Handlungen die Anwendung härterer Strafgesetze nothwendig machenz
7) die Mitglieder einer burschenschaftlichen oder einer auf politische Zwecke
unter irgend einem Namen gerichteten unerlaubten Verbindung trifft (eben-
falls vorbehältlich der etwa zu verhängenden Kriminal-Strafen) noch die Folge,
daß sie so wenig zum Civil-Dienste, als zu einem kirchlichen oder Schulamte,
zu einer akademischen Würde, zur Advokatur, zur arztlichen oder chirurgischen
Praris innerhalb der Staaten des deutschen Bundes zugelassen werden.
g. 80.
Schon der bloße, auf erwiesenen Anzeigen beruhende Verdacht einer Theil-
nahme an gesetzwidrigen Verbindungen und Gesellschaften kann die Entfernung
von der Universität als polizeiliche Maßregel zur Folge haben. In jedem
Falle wirkt ein solcher Verdacht den Verlust der Armuthszeugnisse und ande-
rer Benefizien.
Auszeichnungen in Kleidern oder sonst, die sich bei Mehren zu gleicher
Zeit vorfinden, sollen als Kennzeichen der Theilnahme an einer verbotenen
Gesellschaft angesehen werden.
g. 81.
Das Beherbergen von Fremden, diese mögen zu den auswärts Studiren-=
den gehören oder Nichtstudirende seyn, ist den akademischen Bürgern streng
untersagt. Wer gegen dieses Verbot handelt, hat eine Carcer-Strafe oder
nach Befinden eine Geldstrafe zu erwarten, welche in jedem Falle zwei Tage
Carcer oder zwei Thaler, und wenn die Beherbergung mehre Nächte Statt
sand, für jede Nacht zwei Thaler oder zwei Tage Carcer betragen soll. In
Wiederholungsfallen ist geschärftes Carcer und bei sich ergebender besonderer