Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Beflissenheit und gesetzwidriger Gesinnung Einzeichnung in das Strafbuch oder 
Entfernung von der Universitaͤt zu erkennen. 
g. 82. 
Geschieht die Beherbergung auf ein von einem andern Studirenden aus- 
gestelltes Einquartierungs-Billet oder sonst unter Umständen, welche auf eine 
Theilnahme an gesetzwidrigen Verbindungen schließen läßt, so kommt §. 80 
zur Anwendung. 
6#.83. 
Nicht von der Verordnung im §. 82, wohl aber von der allgemeinen 
Verordnung im F§. 81 ist der Fall ausgenommen, wenn der Beherbergte ein 
leiblicher Bruder oder sonst ein naher Verwandter des Beherbergenden ist 
und mit den gehörigen Nachweisungen hierüber die Beherbergung dem Univer- 
sitäts-Amte zur gehörigen Zeit angezeigt wird. Es muß diese Anzeige in den 
ersten Stunden nach der Ankunft und, wenn solche zu später Tageszeit erfolgt, 
vor zehn Uhr des andern Tages geschehen. Die Abmzeige gilt längstens für 
drei Tage und bei längerer Beherbergung muß das Universitäts-Amt um be- 
sondere Erlaubniß angegangen werden. Wer dieses vernachlässigt, verfällt 
munmehr in die Strafe des F. 81. 
g. 84. 
Alle Vereinigungen zu Baͤllen, anderen Lustbarkeiten und oͤffentlichen Feier- 
lichkeiten, sie mögen innerhalb der Stadt oder außerhalb derselben vorgenom- 
men werden, bedürfen der Erlaubniß des Prorektors, um welche bei dem 
Universitats-Amte nachzusuchen ist. 
g. 85. 
Die Erlaubniß zu Aufzuͤgen mit Fackeln kann nur mit Zustimmung der 
obern Polizei-Behoͤrde in Weimar ertheilt werden. 
g. 86. 
Fuͤr Unschicklichkeiten, Ausschweifungen im Trunk, Stoͤrungen der öffent- 
lichen Ruhe und alle Ungebuͤhrnisse, die in einer Gesellschaft oder im Gefolge 
derselben veruͤbt werden, sind die Unternehmer der Gesellschaft verantwortlich. 
Auch sollen Vergehen dieser Art an allen Schuldigen besonders geahndet werden.
	        
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