Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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g. 87. 
Das Verbleiben in den oͤffentlichen Haͤusern nach der Polizei-Stunde, 
d. h. 11 Uhr des Abends, ist bei Strafe von einem Thaler, sieben Silber- 
groschen, sechs Pfennigen für das erste Mal und bei steigender Carcer-Strafe 
für die folgenden Male untersagt, und haben diejenigen, welche hierwider han- 
deln, es sich selbst beizumessen, wenn sie bei anderen in derselben Nacht vor- 
kommenden Ungebührnissen als Verdächtige behandelt werden, persönlich Unan- 
nehmlichkeiten und Schaden haben. 
g. 88. 
Eine Ausnahme von jener Vorschrift über die Polizei-Stunde wirkt nur 
die ausdrückliche Erlaubniß des Prorektors durch das Universitats-Amt. 
9. 89. 
Ein im Zustande grober Trunkenheit betretener Student wird mit zwei- 
bis sechstaͤgigem Carcer-Arrest und im Wiederholungsfalle noch haͤrter bestraft. 
Wer zum dritten Male in diesem Zustande getroffen wird, hat das Consilium 
abeundi zu erwarten. 
g. 90. 
Alle Hazard-Spiele, wie sie auch heißen, sind den Studirenden in und 
außer der Stadt verboten und wird die Uebertretung dieses Verbots in fol- 
gender Art bestraft: die Bankhalter und diejenigen, welche ihre Stuben zu 
Hazard-Spielen hergeben, trifft vierzehntägiger Carcer-Arrest und Einzeich- 
nung in das Strafbuch, die übrigen Mitspielenden aber das, erste Mal vier- 
tägiger Carcer-Arrest, das zweite Mal achttägiger Carcer-Arrest, das dritte 
Mal Consilium ubeundi. Die Bank. wird zum Besten der Bibliotheks-Kasse 
konfiscirt. Für die dem Denuncianten noch außerdem ausgesetzte Belohnung 
von zwanzig Thalern haben sämmtliche Spieler zu haften, einer für alle und 
alle für einen. 
g. 91. 
Spieler von Profession, sie mögen ihr Gewerbe durch Hazard-Spiele 
oder andere Spiele treiben, werden mittelst der Relegation oder des Consili 
abeundi sogleich von der Universitat entfernt. 
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