Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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3) gegen die Aufseher und Diener in den Hörsälen bei Ausrichtung ihres 
Geschäfts; 
4) gegen Durchreisende und Fremde. 
Wenn sich Mehre zu dergleichen Beleidigungen verbinden, so treten die 
Bestimmungen der §.§. 75 und 76 einz und wenn schwere Körperverletzungen 
dabei beabsichtigt oder erfolgt sind, eignet sich die Sache zum kriminellen 
Verfahren. 
Unbefugtes Eindringen in Privat-Wohnungen und Gesellschaften ist als 
Injurie gleichfalls von Amtswegen zu untersuchen und zu bestrafen. Geschieht 
es in Folge von Verabredung und Zusammenrottung Mehrer, so ist es nach 
§.. 75 und 76 zu behandeln. 
§.96. 
Die gesetzliche Strafe des Fenstereinwerfens ist Verweisung von der Uni- 
versität, des einen oder des andern Grades, in der Regel durch Relegation. 
Diese Strafe wird geschärft, wenn die Ungebührniß einc obrigkeitliche Per- 
son trifft. 
. 97. 
Wer gegen eine Universität, ein Institut, eine Behörde oder einen aka- 
demischen Lehrer eine so genannte Verrufserklärung direkt oder indirekt unter- 
nimmt, soll von allen deutschen Universitaten ausgeschlossen seyn, und es soll 
diese Ausschließung öffentlich bekannt gemacht werden. 
Diejenigen, welche die Ausführung solcher Verrufserklärung vorsätzlich be- 
fördern, werden nach den Umständen mit dem Consilio abcundi oder mit 
der Relegation bestraft, und e5 wird in Ansehung ihrer Aufnahme auf einer 
andern Universität dasjenige Statt finden, was oben zu F. 8 lit. b bestimmt 
worden ist. 
Gleiche Strafe wie die Beförderer vorgedachter Verrufserklärungen trifft 
diejenigen, welche sich eine Verrufserkldrung gegen Privat-Personen erlauben 
oder daran Theil nehmen. 
.98. 
Bei den §.§. 96 und 97 verpönten Handlungen sind erwiesene Anzeigen 
hinreichend, um gegen den Verdächtigen mit Verweisung von der Universität 
zu verfahren. 
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