8
K. enthalten, sowie für gedruckte Sachen unter Kouvert, und unfran-
kirte Kreuzband-Sendungen, bis zum Gewichte von 54 Hektas (1# both);
c) Gegenstände der sub n und b gedachten Art von mehr als 11# resp.
51 Hektas Gewicht, sind nur auf ausdrückliches, auf der Addresse an-
zugebendes Verlangen der Absender bis zum Gewichte von einem Pfunde
mit der Briefpost zu befördern und unterliegen dann der Brief-Tare;
4) für gedruckte und lithographirte Zirkulare, Preis-Kourante und Em-
pfehlungsschreiben, uneingebundene gedruckte Sachen (Broschüren), so-
wie für Zeitungen, wird nur der vierte Theil des nach dem Ge-
wichte ausfallenden Brief-Porto's erhoben, wenn dergleichen Sen-
dungen unter Kreuzband aufgegeben, bei der Aufgabe ganz
frankirt werden und außer der Addresse nichts Geschrie-
benes enthaltenz;
c) Muster und Waarenproben in Briefen, oder den Briefen angehängt,
wenn sie als solche kenntlich sind und der Brief ohne die Probe nicht
über 21 Hektas ( Loth) wiegt, werden zusammen gewogen und zah-
len bis zum Gewichte von 4 Hektas (12 Loth) nur das einfache
Brief-Porto, bei schwererem Gewichte aber nur die Hälfte des auf
ihr Gewicht fallenden Brief-Porto's.
4) Für den Fürstlich Thurn= und Taxis'schen Porto-Antheil kommen
nachstehende Bestimmungen in Anwendung:
a) alle Briefe bis zum Gewichte von 4 Loth (111 Hektas) werden als
b)
zur Beförderung mit der Briefpost gehörig angesehen. Schwerere
Briefe und Schriften = Packete werden bis zum Gewichte von einem
Dfund Köllnisch nur auf Verlangen der Absender mit der Briefpost be-
fördert und in diesem Falle mit der Brief-Tare belegt;
für gedruckte und lithographirte Zirkulare, Preis-Kourante und Em-
pfehlungöschreiben, uneingebundene gedruckte Sachen (Broschüren), so-
wie für Zeitungen, wird nur der vierte Theil des nach dem Ge-
wichte ausfallenden Brief-Porto's erhoben, wenn dergleichen Sen-
dungen unter Kreuzband aufgegeben, bei der Aufgabe ganz
frankirt werden und außer der Addresse nichts Geschriebe-
nes enthalten. Unfrankirte Drucksachen unter Kreuzband oder
unter Kouvert sind bei Versendung mit der Briefpost mit der
Brief-Tare, sonst aber nach Maßgabe ihres Inhalts mit der Doku-
menten= oder der Päckerei-Tare zu belegen. Gedruckte Sachen, Broschü-
ren u. s. w. sind in der Regel mit der Fahrpost und nur auf Ver-
langen des Absenders mit der Briefpost zu versenden;
1 *