Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Protokolls zu fordern. Die Schiedsmänner sind selbst bei dem unglücklichen 
Ausgange eines Duells straflos, wenn sie durch das von ihnen vorgelegte 
rotokoll nachzuweisen vermögen, daß sie als Schiedömänner die durch dieses 
Gesetz vorgezeichnete Verpflichtung genau erfüllt haben. 
7) Die Wirksamkeit des Ehrengerichts muß wenigstens am Tage vor 
Vollziehung des Duells eingetreten und das Protokoll wirklich ausgenommen 
worden seyn; außerdem wird auch ein solches Duell wie ein solches, wobei 
sich eine besondere Gefaährde zu Tage gelegt hat, bestraft. 
g. 104. 
Die Beflissenen der Medizin oder Chirurgie, welche bei einem Duelle 
den ersten Verband besorgt haben, sind verpflichtet, sofort nach Leistung des- 
sen, was die Noth erfordert, dem Universitaͤts-Physikus oder, wenn derselbe 
abwesend ist, einem andern Mitgliede der medizinischen Fakultat die Anzeige 
davon zu machen. Der Arzt, welchem die Aczeige geschieht, ist zur weitern 
Anzeige bei dem Universitats-Amte nicht verpflichtet; aber die Vernachlässigung 
jener Obliegenheit hat achttägigen geschärften Carcer-Arrest und bei nicht ganz 
leichten Verwundungen härtere Strafe zur Folge. Ist die Verwundung so be- 
schaffen, daß die Untersuchung gegen die Duellanten an das Kriminal-Gericht 
verwiesen werden muß, so geht auch die Untersuchung und Bestrafung solcher 
Vernachlassigungen an den Kriminal-Richter über. 
g. 105. 
Noch ist den Studirenden verboten: 
I. bei gescharftem Carcer-Arrest oder nach Befinden Verweisung von der Universitaͤt: 
a) das Beherbergen, ingleichen die feierliche Begleitung consiliirter oder 
mit der Relegation belegter Studentenz 
b) das eigenmächtige Auftreten von mehr als dreien vor öffentlichen Be- 
hörden, auch bei begründeten Beschwerden und sonst erlaubten Zwecken; 
P) das Eindringen in die Hörsäle zum Hospitiren wider den Willen des 
Lehrersz 
4) alle Störungen der Ruhe, der Ordnung und des Anstandes in den 
Hôrsalen, wohin auch das Mitbringen der Tabakspfeifen und der 
Hunde zu rechnen ist; 
das Schießen und Feuerwerken in der Stadt und den Vorstadten und 
an anderen Orten, wo es gefährlich und unschicklich ist;
	        
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