Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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das Anzünden von Feuern, ingleichen das Fackeltragen in der Stadt 
oder den Borstadten, und überhaupt an allen Orten auch außerhalb 
der Stadt, wo das Feuerwerken und Fackeltragen Gefahr bringen kann; 
8 das Fechten mit Stoß-Rappieren auch an solchen Orten, wo dasselbe 
früher erlaubt war, ohne Ausnahme, namentlich auch auf dem Fecht- 
boden. 
II. Bei Carcer-Strafe oder Verweis: 
a) das Wohnen in der Vorstadt ohne Erlaubniß (5. 22); 
b) das Maskiren oder Verkleiden, besonders bei Schlittenfahrten und zu 
Fastnachtszeiten, sowie überhaupt das Tragen unanständiger Kleidung 
auf den Straßen und in den Hörsälen; 
0) das Jagen und Fischen ohne Erlaubniß des Jägers oder Fischberech- 
tigten; 
d) das Baden an offenen Plätzen nahe an der Stadt oder der Landstraße. 
III. Bei einer Geldstrafe von zwei Thalern: 
a) das Fechten mit Hieb-Rappieren auf den Zimmern und auf den 
Straßen, da es auf offenen Hausfluren und an ganz freien Plätzen 
geschehen darf; 
b) das zu schnelle Reiten und Fahren in den Straßen der Stadt und 
der Vorstadt; 
0) das Verunreinigen der Straßen, besonders durch Auswerfen aus den 
Fenstern. Für die Strafe haftet in diesem Falle eyentunliter der- 
jenige, aus dessen Fenster die Verunreinigung geschehen. 
. 106. 
Bei Vergehen, welche in Haufen begangen sind, soll derjenige, dessen 
Gegenwart in dem Haufen erwiesen ist, nicht mit der Emschuldigung gehört 
werden, daß er bei der Vergehung nicht weiter thätig gewesen sey. Dieses 
gilt insonderheit auch von den oben §.S. 71 und 73 bedrohten Handlungen. — 
Mit vorzüglicher Strenge wird jeder Erceß bestraft, welchen Studirende aus 
dem Grunde begehen, um über ein gesprochenes Straferkenntniß sich zu dußern. 
G. Das Verfahren in Disciplin= und Polizei-Sachen betreffend. 
g. 107. 
Das Verfahren in Disciplin- und Polizei-Sachen der Studirenden ist 
rein inquisitorisch und summarisch.
	        
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