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g. 114.
Jede Unwahrheit vor dem Prorektor oder dem Universitaͤts- Amte ist an
sich strafbar und wird in Verbindung mit dem Ehrenworte mit geschaͤrfter
Relegation im höchsten Grade geahndet. "
g. 115.
Nur wenn auf Verweisung von der Universitaͤt erkannt worden, findet
eine Supplikation bei den Durchlauchtigsten Erhaltern der Universitaͤt Statt und
auch diese nur ohne Suspensiv-Kraft.
g. 116.
Ist gegen entwichene oder abwesende Studirende zu verfahren, so wird,
wenn ihr Aufenthaltsort bekannt ist, die dortige Obrigkeit um die Hülfe Rech-
tens ersucht. Ist diese unmöglich oder wird die Hülfe nicht geleistet: so folgt
öffentliche Ladung und nunmehr, im Falle des Ungehorsams, ohne Weiteres
Relegation.
g. 117.
Die Vollstreckung aller Straferkenntnisse, auch derjenigen, durch welche
die Verweisung von der Universität ausgesprochen wird, liegt den akademischen
Behörden obz nur derjenige, welcher weder in Jena, noch auf einer andern
Universitct die Immatrikulation erlangt hatte und dem sie auch hier versagt
worden ist, soll zur weitern Verfügung der Großherzoglichen Polizei-Kom-
mission überwiesen werden. Dieser Behörde, sowie allen Polizei-Behörden
der Umgegend, ist übrigens von jeder durch Erkenntniß ausgesprochenen Ver-
weisung sofort Nachricht zu geben, damit ihrerseits der Weggewiesene in einem
Kreise von zwei Meilen um die Stadt Jena herum nicht geduldet werde.
II. Das Schuldenwesen der Studirenden betreffend.
§. 118.
Die Schulden der Studirenden sind von doppelter Art. Sie können
entweder bei dem akademischen Amte klagbar gemacht werden, oder nicht. Die-
ser Unterschied ist jedoch ohne Einfluß auf die Verbindlichkeit an sich oder vor
einem andern Gerichte.