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4) die Forderungen der Waͤscherinnen, der Schneider, der Schuhmacher
und anderer Handwerker bis auf acht Thaler;
5) die Forderungen der Kaufleute für solche Waaren, welche zu nothwen-
digen Kleidungsstücken ausgenommen werden, bis auf funfzehen Thaler;
6) die Auslagen der Hauswirthe und Aufwärter für Kaffee, Taback, Mor-
genbrot, Bier, Abendessen und dergleichen bis auf funfzehen Thaler.
. 122.
Verpfändungen geben dem Gläubiger nur dann ein Vorzugsrecht, wenn
sie mit ausdrücklicher Genehmigung des Universitäts-Amtes geschehen sind.
g. 123.
Um die Klagbarkeit nicht zu verlieren, muß die Forderung vor dem Ab-
laufe des akademischen Halbjahres, worin sie gewirkt worden, dem Universitäts-
Amte angezeigt werden.
S. 124.
Gegen klare Schulden ist die Einrede der Minderjährigkeit ohne Wirkung.
. 125.
Studirende, die arglistiger oder leichtsinniger Weise bedeutende Schulden
wirken und, um die Gläubiger zu verkürzen, ihre Wechsel oder sonst einge-
hende Gelder verheimlichen, sollen auf der Universität nicht geduldet werden.
Andere Studirende, welche dazu mitwirken, fremde Gelder auf ihren Namen
kommen lassen, haften für die Schulden dessen, dessen Geld sie verheimlicht,
und haben außerdem Carcer-Arrest oder nach Befinden das Consilium abcundi
zu erwarten.
g. 126.
Uebrigens bewendet es, was die Verheimlichung der Studenten-Wechsel
und Gelder durch hiesige Bürger betrifft, bei denjenigen Vorschriften, welche
das Conto-Patent vom 25. November 1793 darüber gegeben hat.
g. 127.
Das Verfahren in Schuldsachen, wie in allen buͤrgerlichen Rechtssachen,
ist summarisch. Die Klagen und uͤberhaupt alle Vortraͤge sind muͤndlich zu
Protokoll zu geben. Die Vorladungen geschehen ebenfalls mündlich; der be-