161
Unter dem Direktorium haben die evangelischen Superintendenten, der
katholische Land-Dechant und der israelitische Land-Rabbiner, ingleichen alle
christliche Pfarrer und saͤmmtliche christliche und jüdische Schullehrer des Groß-
herzogthumes fuͤr die Zwecke der Anstalt eifrigst zu wirken.
Die Oberaufsicht und die obere Leitung der Anstalt führt das Großher=
zogliche Ober-Konsistorium.
Zweiter Abschnitt.
Bedingungen der Aufnahme in die Anstalt und Verfahren dabei.
g. 5.
Zur Theilnahme an den Wohlthaten der Waisenanstalt sind, ohne Unter-
schied der Religion, alle diejenigen Kinder befahigt, bei welchen die nachstehen-
den Bedingungen eintreten:
1) eheliche Geburt, oder Legitimation durch nachgefolgte Ehe der Aeltern,
2) Ableben beider Aeltern oder mindestens des Vaters,
3) Heimathsrecht im Großherzogthume,
4) Mangel auöreichender eigener Unterhaltsmittel und Unvermögen der Er-
nahrungspflichtigen Verwandten zur Gewährung derselben,
5) Erfüllung des sechsten Lebensjahres, ohne bereits erfolgte Ueberschreitung
des Konfirmations-Alters — des dreizehenten bezüglich vierzehenten
Lebensjahres,
6) Aufenthalt und Erziehung innerhalb des Großherzogthumes, vorbehaltlich
diesfallsiger Dispensation (I. 11).
S. 6.
Gesuche um Aufnahme in die Anstalt können sowohl von den Pfarrern
im Wohnorte der Waisen, als auch von den Müttern, Vormündern und Hei-
mathsbezirks-Vorständen derselben angebracht werden. Sie sind in der Regel
zunächst an die Superintendentur, bezüglich an den Land-Dechant oder Land-
Rabbiner zu richten und müssen zur Bescheinigung der im Z. 5 angegebenen
Erfordernisse mit den nöthigen pfarramtlichen und obrigkeitlichen Zeugnissen
begründet seyn. Gehen die Antrage nicht von den Pfarrern selbst aus, so
sind diese vorerst über dieselben zu vernehmen.
g. 7.
Regelmäßig findet jährlich nur einmal und zwar gegen das Ende des
Monats September allgemeine Waisenaufnahme Statt. Es haben daher die
28 *