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g. 14.
Die Pflichten der Muͤtter und Pflegeaͤltern bestehen hauptsaͤchlich darin,
daß sie die ihnen anvertrauten Kinder an ihrem Familientische naͤhren, reinlich,
ordentlich und ausreichend kleiden, zur Schule (die Maͤdchen auch in den In-
dustrie-Schulen) anhalten, in Krankheiten pflegen und fuͤr deren sittlich-religioͤse
Erziehung besorgt seyn sollen. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in dem
mit den Pflegeältern zu verabredenden Vertrage aufzunehmen, welcher zugleich
die Gründe der Kündigung enthalten muß.
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Die Wahl der Pfflegealtern erfolgt, mit Rücksicht auf die Vorschläge der
Parrer und der denselben vorgesetzten Diöcesane, durch das Direktorium.
Die Auszahlung der Verpflegungögelder und sonstigen Unterstütuungen ge-
schiebt an die Pflegeältern im Bezirke des Oberpfarramtes Weimar durch den
Kassirer der Waisenanstalt, an die Pflegedltern im Bezirke des Oberpfarram-
tes Eisenach durch den mit der Aufsicht über die Waisen zu beauftragenden
dortigen Stadtgeistlichen.
In den übrigen Bezirken sind die Superintendenten, der Land-Dechant
und der Land-Nabbiner verbunden, für die Auszahlung der an sie abzugebenden
Waisen-Unterstützungögelder und für Einsendung der Quittungen an die Kas-
severwaltung Sorge zu tragen.
S. 16.
Die Aufsicht über die untergebrachten Waisen sowie darüber, wie die
Erzieher derselben den übernommenen Verpflichtungen genügen, haben zunachst
in den einzelnen Orten die Schullehrer und Geistlichen, weiter aber in ihren
Bezirken die Superintendenten, der Land-Dechant und der Land-Rabbiner zu
führen. Diese Behörden haben, sobald nach Maßgabe des gegenwärtigen
Statuts ein Einschreiten nörhig wird und Vermittelung erfolglos versucht wor-
den ist, dem Direktorium Anzeige zu erstatten und dessen Verfügung einzuholen.
Von jedem Superintendenten, von dem Land-Dechant und von dem Land-
Rabbiner ist mit dem Schlusse eines jeden Jahres ein tabellarisches Verzeich-
niß der in seinem Bezirke befindlichen Zöglinge der Anstalt, unter Angabe ihrer
Plegealtern und ihres Betragens, an das Direktorium einzusenden, von wel-
chem das Großherzogliche Ober-Konsistorium von Zeit zu Zeit diese Tabellen
zur Prüfung abzufordern hat.