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Vierter Abschnitt.
Ueber den Verlust der Unterstützungen.
S. 17.
Die Waisenzöglinge sind der Fürsorge der Anstalt zu entlassen, sobald die
Bedingungen aufhören, von welchen die Aufnahme gesetzlich abhängig war, also:
1) mit der Konfirmation, bezüglich mit Erfüllung des dreizehenten oder
vierzehenten Lebensjahres (§. 5);
2) bei der Wiederverehelichung der Mütter, sofern diesen die Erziehung
anvertraut warz
3) bei eintretendem unwürdigem Verhalten der Mutter, wenn diese nicht
die Kinder von sich geben will (S.. 11, 12);
4) bei dem Wegzuge der Mütter aus dem Großherzogthume (§. 11);
5) mit dem Verluste der Staatsangehörigkeit (s. 5);
6) mit dem Wegfalle der Dürftigkeit (§.§. 3, 5).
Fünfter Abschnitt.
Ueber die Geschäftsverwaltung der Anstalt und den Gescheftskreis der dazu
berufenen Behörden.
g. 18.
Die Leitung aller die Waisenanstalt betreffenden Angelegenheiten in erster
Instanz, desgleichen die Ausführung der sich darauf beziehenden höheren An-
ordnungen liegt dem Direktorium ob, an welches daher, vorbehältlich der
in den §.§. 6, 15 und 16 ertheilten besonderen Vorschriften, alle die Vermö-
gensverwaltung der Anstalt sowie die Zöglinge derselben und deren Pflegeältern
angehende Verfügungen und Anträge zunächst zu richten sind.
d. 19.
Zu den besonderen Verpflichtungen des Direktoriums gehoͤren die nach den
drei Kreisen des Großherzogthumes gesondert zu bewirkende Zusammenstellung
der Aufnahmegesuche (9. 7), die Wahl der Pflegeaͤltern (9. 18), die allgemeine
Beaufsichtigung derselben und der Zöglinge (. 16), die Sorge für pünktliche