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Auszahlung der Unterstützungsgelder (§. 9), die genaue Handhabung der Ver-
mögensrechte der Anstalt im Allgemeinen (F. 2) und die sorgfdltige Ueberwachung
des Kasse= und Rechnungswesens. In letzter Beziehung liegen dem Direktorium
namentlich ob: die Aufstellung der Jahres-Etats und deren Einsendung an
das Ober-Konsistorium, die Autorisation der Belege, die Ueberwachung der Ein-
nahmen und der zeitigen Einziehung derselben, nöthigen Falles durch gerichtliche
Hülfe, die Sorge für gesetzlich sichere und zeitige Ausleihung eingegangener
Kapitale und vorhandener überflüssiger Baarbestände, die Mitverwahrung der
Werthspapiere der Anstalt im Depositen-Kasten, unter Mitverschluß des Kas-
sirers, die Führung des Depositen-Buches gemeinschaftlich mit dem Kassirer.
Auch hat der jedesmalige Direktor der Waisenanstalt die Geschäftsleitung
bei dem Falkischen Institute für verwahrlos'te Kinder nach den deshalb beste-
henden besonderen Vorschriften zu übernehmen.
g. 20.
Die Besorgung aller der Waisenanstalt anfallenden Einnahmen und aller
für dieselbe zu bestreitenden Ausgaben liegt dem Kassirer ob, welcher dem
Direktorium unmittelbar untergeben und für die pünktliche Einziehung der
Einnahmen sowie für die gehörige Leistung der Ausgaben (F. 15) auf vom
Direktorium autorisirte Belege zunächst verantwortlich ist. Er hat jährlich
Rechnung abzulegen und diese bis zum 1. April des nachstfolgenden Jahres
dem Direktorium zur weitern Verfügung zu übergeben. Uebrigens ist derselbe
schuldig, auch außerdem dem Direktorium auf jedesmaliges Verlangen seine
Tagebücher und sonstigen Rechnungsnachrichten sowie die Kasse zur Einsicht
und Prüfung vorzuzeigen, eingehende Kapitalstämme und entbehrliche Kasse-
vorraäthe zur Ausleihung anzumelden und für diese zu sorgen, das Depositen=
Buch mit dem Direktor gemeinschaftlich zu führen und in allen Stücken den
empfangenen Vorschriften nachzugehen.
Der Kassirer der Waisenanstalt hat auch die Kasseverwaltung bei dem
Falkischen Institute zu übernehmen.
g. 21.
Die Prüfung der abgelegten Jahresrechnungen ist durch das Revisorat
der Großherzoglichen Landes-Direktion, die Justifikation derselben ist durch
das Großherzogliche Ober-Konsistorium zu bewirken.