Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Auszahlung der Unterstützungsgelder (§. 9), die genaue Handhabung der Ver- 
mögensrechte der Anstalt im Allgemeinen (F. 2) und die sorgfdltige Ueberwachung 
des Kasse= und Rechnungswesens. In letzter Beziehung liegen dem Direktorium 
namentlich ob: die Aufstellung der Jahres-Etats und deren Einsendung an 
das Ober-Konsistorium, die Autorisation der Belege, die Ueberwachung der Ein- 
nahmen und der zeitigen Einziehung derselben, nöthigen Falles durch gerichtliche 
Hülfe, die Sorge für gesetzlich sichere und zeitige Ausleihung eingegangener 
Kapitale und vorhandener überflüssiger Baarbestände, die Mitverwahrung der 
Werthspapiere der Anstalt im Depositen-Kasten, unter Mitverschluß des Kas- 
sirers, die Führung des Depositen-Buches gemeinschaftlich mit dem Kassirer. 
Auch hat der jedesmalige Direktor der Waisenanstalt die Geschäftsleitung 
bei dem Falkischen Institute für verwahrlos'te Kinder nach den deshalb beste- 
henden besonderen Vorschriften zu übernehmen. 
g. 20. 
Die Besorgung aller der Waisenanstalt anfallenden Einnahmen und aller 
für dieselbe zu bestreitenden Ausgaben liegt dem Kassirer ob, welcher dem 
Direktorium unmittelbar untergeben und für die pünktliche Einziehung der 
Einnahmen sowie für die gehörige Leistung der Ausgaben (F. 15) auf vom 
Direktorium autorisirte Belege zunächst verantwortlich ist. Er hat jährlich 
Rechnung abzulegen und diese bis zum 1. April des nachstfolgenden Jahres 
dem Direktorium zur weitern Verfügung zu übergeben. Uebrigens ist derselbe 
schuldig, auch außerdem dem Direktorium auf jedesmaliges Verlangen seine 
Tagebücher und sonstigen Rechnungsnachrichten sowie die Kasse zur Einsicht 
und Prüfung vorzuzeigen, eingehende Kapitalstämme und entbehrliche Kasse- 
vorraäthe zur Ausleihung anzumelden und für diese zu sorgen, das Depositen= 
Buch mit dem Direktor gemeinschaftlich zu führen und in allen Stücken den 
empfangenen Vorschriften nachzugehen. 
Der Kassirer der Waisenanstalt hat auch die Kasseverwaltung bei dem 
Falkischen Institute zu übernehmen. 
g. 21. 
Die Prüfung der abgelegten Jahresrechnungen ist durch das Revisorat 
der Großherzoglichen Landes-Direktion, die Justifikation derselben ist durch 
das Großherzogliche Ober-Konsistorium zu bewirken.
	        
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