Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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g. 22. 
Zur Fuͤhrung der Registrande, Besorgung der Schreiberei und noͤthiger 
spezieller Rechnungs-Kontrole, Ordnung der Akten und überhaupt für den 
Kanzlei-Dienst des Direktoriums ist der Expedient verpflichtet. 
Die Verrichtungen des Dieners sind wo moglich einem Diener oder 
Boten des Großherzoglichen Ober-Konsistoriums mit zu übertragen. 
g. 28. 
Die Anstellung des Direktors, des Kassirers und des Expedienten sowie 
die Bestimmung ihrer Gehaltsbezuͤge erfolgen auf gutachtliche Vorschlaͤge des 
Ober-Konsistoriums aus dem Staats-Ministerium. 
Die genannten Angestellten genießen als solche für sich und die Ihrigen 
alle Rechte und Wohlthaten der Staatediener. 
g. 24. 
Die von dem Ober-Konsistorium zu führende Oberaufsicht (9. 4) hat 
sich vorzugsweise zu dußern in dem Vorschlagen der Beamteten, in der An- 
stellung des Dieners, in der Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Direk- 
toriums und seiner Untergebenen, sowie in der Kontrole der Geistlichen und 
Schullehrer rücksichtlich der ihnen auferlegten Verpflichtungen, in der Feststel- 
lung von Jahres-Etats, in der Entscheidung über Aufnahmegesuche, in der 
Prüfung der Jahres-Tabellen, in der sorgfältigen Ueberwachung der Vermögens- 
rechte der Anstalt, in der Erlaubnißertheilung zu Prozessen, Vergleichen 
und Erlassen, in der etwa nöthig werdenden Verfügung von Beitragsleistun- 
gen aus der Kasse der Waisenanstalt zu der Kasse des Falkischen Instituts 
(X. 3) sowie in etwaigen außerordentlichen sonstigen Verwilligungen, in der 
Justifikation der Jahresrechnungen. 
g. 25. 
Ueber die Wirksamkeit der Anstalt hat das Direktorium jährlich einen 
Rechenschaftsbericht zu entwerfen, welcher nach eingeholter Genehmigung des 
Ober-Konsistoriums durch den Druck zu veröffentlichen ist. 
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