Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

m) Briefe, welche Einlagen von Metallgeld enthalten, duͤrfen das Gewicht 
von 8 Loth (231 Hektas) nicht uͤbersteigen und muͤssen mittelst Kreuz- 
Kouverts verschlossen seyn. 
n) Eine Porto-Moderation tritt bei Sendungen über 3000 Thaler in 
Silber oder Gold ein; dieselbe findet jedoch keine Anwendung, wenn 
die Summe theils in Silber, theils in Gold besteht und erstreckt sich 
daher, z. B. nicht auf Sendungen von 2000 Thalern in Silber und 
1100 Thalern in Gold, zu einer Addresse gehörig. 
Wenn bei Sendungen in geringen Geldmünzen, einschließlich der Emballage, 
auf 25 Thaler mehr als 24 Pfund 
0 
über 25 bis 50 Thaler . 41 
- 50 = 75 „ : „ 7 - 
= 75 -—100 = 
Gewicht ausfallen, so werden socche zan der Gewichts= oder Päckerei- 
Taxe taxirt, sofern nicht nach der Geld-Taxe ein höheres Porto sich 
ergiebt. 
Kupfermünzen, welche in Beträgen von mehr als einem Silbergroschen 
anderen Münzsorten nicht beigepackt werden dürfen, untetliegen der 
Päckerei-Taxe. 
ßp) Für kostbare Waaren und Gegenstände, von welchen das Pfund ohne 
Thara einen Werth von mindestens 10 Thalern hat, z. B. Juwelen, 
Perlen, feine Stoffe, Spitzen, Gold= und Silbertressen, Gold= und 
Silber-Barren, verarbeitetes Gold, Platina und Silber, sowie Pre- 
tiosen aller Art, von welchen, wenn die Postverwaltung die Verbind- 
lichkeit zum Ersatze im Verlustfalle treffen soll, stets der wahre Werth 
auf der Addresse deklarirt werden muß, wird, sofern deren Gewicht 
das Gewicht des gepragten Goldes (13 Loth oder 40 Hektas auf 
100 Thaler Gold gerechnet) nicht um das Fünffache (2 Pfund) über- 
steigt, das Porto nach der Gold-Tare erhoben. 
Nähert sich dagegen die Schwere solcher kostbaren Sendungen mehr 
dem (durchschnittlich zu 4 Pfund auf 100 Thaler anzunehmenden) Ge- 
wichte deb gemünzten Silbers, als dem des Goldes, so wird die Sil- 
ber-Tare, in allen den Fällen aber, wo nach der Päckerei-Tare 
ein höheres Porto ausfallt, die letztere angewendet. Gehören mehre 
kostbare Stücke zu einer Addresse, so unterliegt jedes Stück für sich 
der treffenden Tare, nach Maßgabe seines deklarirten Werthes oder 
seines Gewichts.
	        
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