Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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nach vernommenen Gutachten Hoͤchstdero drei Landes-Justiz-Kollegien, eine 
authentische Interpretation dahin gnaͤdigst zu ertheilen geruhet: 
daß Forderungen von Lehengeldern, insofern diese nicht in bestimm- 
ten wiederkehrenden Zeitabschnitten zu zahlen und deshalb nach F. 1 
des angezogenen Geseßze# zu beurtheilen sind, der in diesem Gesetze ge- 
ordneten vier= und resp. zehenjahrigen Verjährung überall nicht unter- 
worfen sind, Forderungen von Erbzinsen und anderen dergleichen, nicht 
als „öôffentliche Abgaben“ zu betrachtenden, Leistungen aber nicht 
der vierjahrigen, sondern nur der zehenjährigen Verjäahrung unterliegen. 
In Gemäßheit höchsten Befehls wird diese authentische Interpretation an- 
durch offentlich bekannt gemacht. 
Weimar den 22. Dezember 1843. 
Großbherzoglich Sächsische Landesregierung. 
von Müller.
	        
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