Contents : Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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mit  Bezug  auf  §  4  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  22.  April  1871  „die  Einführung
norddeutscher  Bundesgesetze  in  Bayern  betreffend“  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.
Der  Verkauf  der  Scheckstempelmarken  wird  den  Postanstalten  übertragen.

§  2.

Der  Ansatz,  die  Einhebung  und  Beitreibung  der  bei  den  Notaren,  den  Gerichten,  den
Grundbuchämtern  und  Hypothekenämtern  anfallenden  Reichsstempelabgaben  von  Grundstücksübertragungen
  (Tarifnummer  11  a  bis  11d  des  Reichsstempelgesetzes)  erfolgt  nach  denselben
Vorschriften,  wie  der  Ansatz,  die  Einhebung  und  Beitreibung  der  Landesgebühren.

Der  Ansatz,  die  Einhebung  und  Beitreibung  der  Abgabe  in  den  übrigen  Fällen  obliegt
den  Rentämtern.

§  3.

Über  Anträge  auf  Erstattung  der  bei  den  Grundbuchämtern  erhobenen  Reichsstempelabgaben

  von  Grundstücksübertragungen  entscheiden  die  Regierungsfinanzkammern.

84.

Die  Festsetzung  der  im  8  89  des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten  Abgabe  obliegt,
soweit  es  sich  um  zu  einem  Fideikommisse  gehörende  Grundstücke  oder  den  Grundstücken
gleichstehende  Rechte  handelt,  den  rechnungsführenden  Gerichtsschreibern  der  Oberlandesgerichte,
in  den  übrigen  Fällen  den  Rentämtern.

Die  Einhebung,  Stundung  und  Beitreibung  der  Abgabe  erfolgt  ausschließlich  durch
die  Rentämter.

85.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Reichsstempelgesetzes  über  die
Stempelabgabe  von  Gewinnanteilschein-  und  Zinsbogen  über  den  Scheckstempel,  über  die
Reichsstempelabgabe  von  Grundstücksübertragungen,  über  die  im  §  89  des  Reichsstempelgesetzes
  bezeichnete  Abgabe  sowie  gegen  die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  sind  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  im  Verwaltungsstrafverfahren,  zur  Erlassung
  von  Strafbescheiden  in  diesem  Verfahren  sowie  zur  zwangsweisen  Beitreibung  der
in  solchen  Strafbescheiden  festgesetzten  Geldstrafen  die  Rentämter  zuständig.

Die  Erhebung  von  Anklagen,  die  Vertretung  und  Antragstellung  vor  Gericht  sowie
die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  (§  464  der  Reichsstrafprozeßordnung)  kommt  den  Regierungsfinanzkammern
  zu.