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a) In= und ausländische Staats-Papiere, sowie auf den Inhaber lau-
tende Obligationen und deren Koupons, bezahlen unter und bis zu
300 Thaler deklarirtem Werthe für jedes Hundert die Tare wie Pa-
piergeld, für jedes Hundert darüber aber nur das in der Progres-
sions = Tabelle sub C für Beträge unter einem Thaler ausgeworfene
Porto. Ein überschießen der Betrag unter 100 Thaler in sol-
chen Papieren bezahlt stets nur dieses letztere Porto.
Wenn nach dem Gewichte einer als Staatöpapiere deklarirten Sen-
dung das Porto der Dokumenten-Tare mehr beträgt, als das nach dem
deklarirten Werthe ausfallende, so unterliegt sie der Dokumenten-Tare.
5) Bei Versendungen in Gold, welche nach den einzelnen Goldstücken de-
klarirt sind, werden
Pistolen (Friedrichsd'or's) und 20-Frankenstücke zu 5 Thaler
Dukaten * 4 6½% ½ ½ 4 · 6 0 o 0 1 5 *
Behufs der Porto-Berechnung veranschlagt.
Zur Hokumenten Tage.
s) Die Dokumenten-Tarxe wird nur nach Maßgabe der Deklaration auf
folgende Sendungen angewendet:
an) auf Staatspapiere, Obligationen, Aktien und deren Koupons
und Dividenden-Scheine, ohne bestimmte Angabe ihres Werthes,
auf Talons oder Zinoleisten zu solchen Dokumenten von Werth;
bb) auf Privat-Schuloscheine, hypothekarische und andere Obligatio-
nen, Anweisungen, Wechsel-Proteste, Versicherungs-Policen,
Brandversicherungs-Zertifikate, Kautions-Dokumente, Depositen-
Scheine, ohne Angabe eines bestimmten Werthes 2c.;
cc) auf gerichtliche Dokumente und Urkunden aller Art, Atteste, Kon-
trakte, Vollmachten, Rekognitions-Scheine, Quittungen, Rechnun-
gen und dergleichen mehr;
dd) auf sonstige Dokumente mit der Deklaration „Dokumente von
Werth“), ohne bestimmte Angabe dieses Werthes in Gelde;
ee) auf Manuskripte oder zum Drucke bestimmte Schriften, worunter
auch die zuweilen als „Drucksachen“ deklarirten Schriften zu
verstehen sind.
Wird bei den von an bis co genaunten Gegenständen ekn
bestimmter Geldwerth auf der Addresse angegeben, so tritt die
Tarirung nach dem Werthe ein, sofern die Dokumenten-Taxe
nicht ein höheres Porto ergiebt.