10
Großherzoglichen Rentämter und anderer zur Erhebung grundherrlicher Ge-
salle angestellter Personen folgende Erlauterungen darüber zu geben für nöthig
erachtet:
1.
Wenn bei Grundstücksverdußerungen die Erwerber im Verhältnisse zum
Vorbesiceer Pflichttheilsberechtigte sind, so genießen sie in Ansehung der zu be-
rechnenden Ab= und Zuschreibegebühren die in angezogener Gesetzstelle den
Pflichttheilöberechtigten allgemein zugestandene Begünstigung, gleichviel, auf
welchem Grunde die Grundstücks-Acquisition beruht, ob auf wirklicher Beer-
bung, oder auf einem Geschäfte unter Lebendigen.
2.
Auch in den Fällen, wo eine Theilung zwischen den Erben eintritt, findet
die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers hinsichtlich der
Ab= und Zuschreibegebühren dann Statt, wenn eine gemeinschaftliche Erbzu-
schreibung nicht vorausgegangen ist. Ist hingegen eine solche vorausgegangen,
so fällt im Theilungsfalle der Vorzug der Pflichttheilsberechtigten des Erblas-
sers als solcher weg.
3.
Wenn ein Ehepaar von den Aeltern des einen Ehegatten eins oder meh-
ee Grundstücke unter den Lebendigen übernimmt, so ist die beiden Acquiren-
ten gemeinschaftlich nur einfach anzusinnende Ab= und Zuschreibegebühr in der
Weise anzusetzen, daß bei Berechnung des auf den Pflichttheilsberechtigten Ehe-
gatten fallenden Antheils das Privilegium debselben berücksichtigt werden muß,
der andere Ehegatte aber die Hälfte der vollen Gebühren zu zahlen hat.
4.
Wenn auf mehren Grundstücken zusammen ein, nicht auf die einzelnen
Grundstücke ausgeworfener Zins haftet, so ist für die Ab= und Zuschreibung
dieses Zinses die Gebühr nur einfach, wie von einem gebundenen Gute zu
entrichten.
Weimar und Eisenach den 28. Januar 1843.
Die Großherzoglich Sächsischen Landesregierungen.
von Müller. Wittich.