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1) Es sollen Patente uͤberall nur fuͤr solche Gegenstaͤnde ertheilt wer-
den, welche wirklich neu und eigenthuͤmlich sind. Die Ertheilung eines Patents
darf mithin nicht Statt finden für Gegenstaͤnde, welche vor dem Tage der Er-
theilung des Patents innerhalb des VereinsgebietsS schon ausgeführt, gangbar,
oder auf irgend eine Weise bekannt warenz insbesondere bleibt dieselbe ausge-
schlossen bei allen Gegenständen, die bereits in öffentlichen Werken des In-
oder Auslandes, sie mögen in der deutschen oder in einer fremden Sprache
geschrieben seyn, dergestalt durch Beschreibung oder Zeichnung dargestellt sind,
daß danach deren Ausführung durch jeden Sachverständigen erfolgen kann.
Die Beurtheilung der Neuheit und Eigenthümlichkeit des zu patentirenden
Gegenstandes bleibt dem Ermessen einer jeden Regierung überlassen.
Für eine Sache, welche als eine Erfindung eines vereinsländischen Unter-
thans anerkannt und zu Gunsten des letztern bereits in einem Vereinsstaate
patentirt worden ist, soll außer jenem Erfinder selbst, oder dessen Rechtsnach-
folger, Niemanden ein Patent in einem andern Vereinsstaate ertheilt werden.
2) uUnter den, im Art. I ausgedrückten Voraussetzungen kann auf die
Verbesserung eines schon bekannten oder eines bereits patentirten Gegenstandes
ein Patent gleichfalls ertheilt werden, sofern die angebrachte Aenderung etwas
Neues und Eigenthümliches ausmacht; es wird jedoch durch ein solches Patent
in dem Falle, wenn die Verbesserung einen bereits patentirten Gegenstand be-
trifft, das für diesen letztern ertheilte Patent nicht beeinträchtigt, vielmehr
muß das Recht zur Mitbenutzung des ursprünglich patentirten Gegenstandes
besonders erworben werden.
3) Die Ertheilung eines Patents darf fortan niemals ein Recht be-
gründen:
a) die Einfuhr solcher Gegenstände, welche mit dem patentirten überein-
stimmen, oder
b) den Verkauf und Absat derselben zu verbieten oder zu beschränken.
Ebenso wenig darf dadurch dem Patentinhaber ein Recht beigelegt werden;
c) den Ge= oder Verbrauch von dergleichen Gegenständen, wenn solche
nicht von ihm bezogen oder mit seiner Zustimmung anderweitig ange-
schafft sind, zu untersagen,
mit alleiniger Ausnahme des Falle:
wenn von Maschinen und Werkzeugen für die Fabrikation und den
Gewerbebetrieb, nicht aber von allgemeinen, zum Ge= und Verbrauche
des größern Publikums bestimmten Handelsartikeln, die Rede ist.