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4) Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen, durch Erthei-
lung eines Patents innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber:
a9g ein Recht zur ausschließlichen Anfertigung oder Ausführung des in Rede
stehenden Gegenstandes
zu gewähren.
Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheim gestellt, innerhalb ihres
Gebietes dem Patentinhaber:
b) das Recht zu ertheilen,
aau) eine neue Fabrikations-Methode,
oder
bb) neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation
in der Art ausschließlich anzuwenden, daß er berechtigt ist, allen
denjenigen die Benutzung der patentirten Methode oder den Gebrauch
des patentirten Gegenstandes zu untersagen, welche das Recht dazu
nicht von ihm erworben, oder den patentirten Gegenstand nicht von ihm
bezogen haben.
5) Es sollen in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen
Vereinsstaaten sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch
hinsichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befug-
nisse, den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden.
Die in einem Staate erfolgte Patentertheilung soll jedoch keineswegs als
eine Rücksicht geltend gemacht werden dürfen, aus welcher nun auch in anderen
Vereinsstaaten ein Patent auf denselben Gegenstand nicht zu versagen wäre.
Die Entscheidung der Frage, ob ein Gegenstand zur Patentertheilung geeignet
rey oder nicht, bleibt vielmehr innerhalb der gemeinsamen vereinbarten Grenzen,
dem freien Ermessen jedes einzelnen Staates, nach den von ihm für räthlich
befundenen Grundsätzen vorbehalten, ohne daß diesem Ermessen durch die Vor-
gänge in anderen Vereinsstaaten vorgegriffen werden darf. Die Gewährung
eines Patents begreift ferner für den Unterthan eines andern Vereinsstaates
die Befugniß zur selbstständigen Niederlassung und Ausübung des Gewerbes,
in welches der patentirte Gegenstand einschlägt, nicht in sich; vielmehr ist die
Befugniß hierzu nach Maßgabe der Verfassung jedes Staates besonders zu er-
werben.
6) Wenn nach Ertheklung eines Patents der Nachweis geführt wird,
daß die Voraussehung der Reuheit und Eigenthümlichkeit nicht gegründet