Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

Regierungs-  Glatt

für  das

Großherzogthu  m
Sachsen  Weimar-Eisenach.

 

 

Nummer  5.  Weimar.  13.  Mai  1843.

 

Bekanntmachungen.

I.  Theils  wegen  einigen  in  der  diesseitigen  Münzgesetzgebung  immittelst
eingetretener  Veränderungen,  theils  in  Folge  erneuerter  Vereinbarungen  unter
den  Zollvereinsstaaten,  machen  sich  bei  Aufhebung  der  Vorschriften  in  unserer
Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1840  neue  Bestimmungen  darüber  nöthig,
ob  und  welche  von  den  in  der  höchsten  Verordnung  vom  17.  November  1840
als  geduldet  bezeichneten  Münzsorten  —  zu  deren  Annahme  eine  Zwangsverbindlichkeit
  nicht  vorliegt  —  bis  auf  Widerruf  in  Steuerleistungen  bei  den
landschaftlichen  Kassen  und  Einnahmen,  und  in  welcher  Weise,  ferner  angenommen
  werden  dürfen.

Es  wird  demnach  hiermit  festgesetzt,  daß  vom  1.  Juni  d.  J.  an  und
bis  auf  Widerruf  von  den  gedachten  Kassen  und  Einnahmen  nur  folgende  geduldete
  Münzsorten  zu  dem  beigesetzten  Werthe  anzunehmen  sind:

A.  Bei  den  direkten  und  indirekten  Steuern  überhaupt,
(mit  Ausschluß  der  Zollgefälle,  siehe  B.)
1)  Courant-Münzsorten.
Die  im  Vierzehenthaler-Fuße  ausgepragten  Courant-Münzen  Königlich  Hannsverschen
  Geprdges,  auf  welchen  die  Zahl  der  aus  der  Mark  fein  ausgebrachten  Stücke
angegeben  ist: