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Sollte sich zeigen, daß Briefpostsendungen über 8 Loth aus zusammenge-
packten Briefen bestehen, so wird rücksichtlich der gemeinschaftlichen Porto-Sätze
die einfache Brief-Taxe so vielfach erhoben, als das Gewicht der Sendung
Lothe beträgt. Bezüglich des Transit-Zuschlags verbleibt es bei der Progres-
sion in obiger Tabelle.
5) Für Semungen unter Kreuzband und Muster ist folgende Porto= perte-Mode-
Moderation verwilligt: P#tion fürkheen
a) für Zeitungen, Journale, Brochüren, Bücher, gedruckte Preis-Courants, rted und
Musikalien und Kataloge, welche so geschlossen zur Aufgabe gebracht
werden, daß die Beschraͤnkung der Sendung auf diesen Inhalt sichtbar
bleibt, und welche auf dem Post-Course uͤber Schleiz und
Eger versendet werden, ist nur der dritte Theil der tarifmaͤßigen
Gebühren an gemeinschaftlichen Porto und an Transit-Zuschlag für die
diesseitige Postkasse, in keinem Falle aber weniger, als die halbe
Tare für den einfachen Brief zu entrichten, es darf jedoch derlei
Sendung nichts Geschriebenes beiliegen;
b) für Waarenmuster, welche Briefen bemerkbar beigeschlossen sind, und
auf dem Post-Course über Schleiz und Eger versendet werden,
ist nur der dritte Theil der tarifmäßigen Porto-Gebühr an gemein-
schaftlichem Porto und Transic-Zuschlag, in keinem Falle aber weniger,
als die Taxe für den ein fachen Brief zu erheben; es darf jedoch
solchen Sendungen kein schwererer als ein einfacher Brief beigeschlossen
werden;
c) für auf Verlangen mittelst der übrigen Verbindungsstraßen der bei-
derseitigen Postanstalten zu befördernde Sendungen unter Kreuzband
und Muster ist das gemeinschaftliche Porto ebenfalls nach den unter à
und b bemerkten Moderations-Bestimmungen, der Transit-Gebühren-
Zuschlag aber nach der vollen tarifmaßigen Taxe zu berechnen.
6) Die unter Ziffer 1, rücksichtlich der Aufhebung des Frankirungs= Serdungen,
Zwanges vorbehaltenen Ausnahmen betreffen: Pis ar
irt werden
I. Orucksachen nnter Krenzband und Muster, müssen.
für welche die Porto-Gebühr bei der Aufgabe entrichtet werden muß,
II. Portofreie Sendungen (Dienstschreiben),
hinsichtlich deren Folgendes zu beobachten ist: Eendungen
von Privaten
a) Sendungen von Privaten aus dem Großherzogkhume nach den K. K. an Beberden.