Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Briefe  mit  einzelnen  Goldstuͤcken,  nach  dem  Koͤnigreiche  Baiern  oder
dem  Großherzogthume  Baden  bestimmt,  muͤssen  offen  zur  Post  gebracht
und  daselbst,  nachdem  sich  der  Postbeamte  von  der  Richtigkeit  des  angegebenen
Inhalts  überzeugt  hat,  mit  dem  Privat-Siegel  des  Aufgebers  und  mit  dem  Postsiegel
  verschlossen  werden,  für  welche  Bemühung  des  Postbeamten,  ohne  Rücksicht
  auf  den  Betrag  der  Versendung,  6  Pfennige  zu  erlegen  sind.  (Vergleiche
S.  63  der  Postordnung.)

Nach  den  Niederlanden  darf  Geld  in  Briefen  mit  der  Fahrpost  nicht
versendet  werden,  vielmehr  muß  jede  Geldsemdung  nach  diesem  Lande,  wenn
dieselbe  mit  den  Posten  bewirkt  werden  soll,  in  Leinen  oder  Wachstuch  verpackt
  seyn.

g.  2.

Größere  Geldsummen  sind  in  Packeten,  Beuteln,  Fässern  oder  Kisten
fest  zu  verpacken.  Bis  300  Thaler  Silber  dürfen  zwischen  inländischen  Stationen,
  bis  100  Thaler  (200  Gulden)  Silber  oder  500  Thaler  (900  Gulden)
Gold  aber  im  Umfange  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sachsischen,  den
Oberherrschaften  der  Fürstlich  Schwarzburgschen,  und  in  den  Fürstlich  Reußischen
Staaten  in  Packeten  von  starkem,  mehrfach  umgeschlagenen  und  gut  verschnürtem
  Papier  versendet  werden.  Den  Staats=  und  öffentlichen  Kassen-Beamten
soll  jedoch  gestattet  seyn,  Geldpackete  bis  400  Thaler  (700  Gulden)  Silber,
insofern  zu  diesen  Versendungen  Courant-Münzen  verwendet  werden,  in
mehrfach  umgeschlagenen  und  fest  umschnürten  Packpapier  im  Inlande  mit  der
Post  zu  versenden.

Bei  Versendungen  in  das  entferntere  Ausland  und  bei  größeren  Summen
müssen  die  Packete  von  Leinen,  Wachstuch  oder  Leder  und  gut  umschnürt
oder  vernäht  und  es  muß  die  auswendige  Naht  versiegelt  seyn.

Geldbeutel,  welche  keine  weitere  Verpackung  erhalten,  müssen  von  wenigstens
  doppelter  Leinwand,  die  Naht  nicht  auswendig,  der  Kropf  nicht  zu
kurz,  und  da,  wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  muß  das  mit  der  Adresse  übereinstimmende
  Siegel  deutlich  aufgedrückt  seyn.  Dergleichen  Beutel  dürfen  bei
Versendungen  zwischen  inlandischen  Stationen  nicht  über  1000  Thaler  enthalten
  und  nicht  über  50  Pfund  schwer  seyn,  bei  Versendungen  in  ausländische
Stationen  aber  dürfen  sie  nicht  über  40  Pfund  und  bei  Versendungen  in  das
Königreich  Preußen  nicht  über  30  Pfund  an  Gewicht  betragen.

Die  Geldkisten  müssen  fest  vernagelt  seyn  oder  gute  Schlösser  haben;
sie  dürfen  keine  überstehende  Deckel  haben  und  die  Eisenbeschläge  müssen  fest  und
dergestalt  eingelassen  seyn,  daß  sie  andere  Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.