Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

Vuhalt.

Seite  des  Nr.  der
Regierungs-Bekanntlattes.

  Dlettes.  machung

 

Fruchtzinsen.  Rezes  vom  21.  November  1842  zwischen  dem
Großherzogthame  und  dem  Herzogthume  Sachsen  -Meiningen,  Behufs
  der  Purifikation  der  beiderseitigen  Gebiete  durch  Austausch  der
in  denselben  liegenden  Fruchtzinsen

G.

Gefangene,  deren  Beschäftigung.  Authentische  Interpretation  des
Art.  11  des  Strafgesetzbuches  vom  5.  April  1839  mit  Hinsicht  auf
das  Regulativ  über  die  Verpflegung  der  Gefangenen  v.  J.  1837

Gefangene  sind  stets  abgesondert  einzukerkern  und  nur  im  Nothfalle
  zwei  Personen  gleichen  Geschlechts  in  einem  Gefängnisse  zu
verwahsen

Geldaufgaben.  Vorschriften  über  die  Verpockung  der  mit  der
Post  zu  versendenden  .  .  .

Gelsstrafen,  gerichtich  erkannte,  deren  Beibringung  und  Ablie-#ernnnnngngggg;;;;
  .

Geldzinsen.  Rezeß  vom  21.  November  1842  zwischen  dem  Großherzogthume
  und  dem  Herzogthume  Sachsen  -Meiningen,  Behufs

 

der  Purifikation  der  beiderseitigen  Gebiete  durch  Austausch  der  in

denselben  liegenden  Gelezinsen  ..  ..  ...  Ö

Getreidearten.  Durchgangszölle  von  denselbken

Gräfenthal.  Die  dasige  Uebergangsstelle  wird  nach  Probstzella  verlegt,

Grenzen.  Nebenrezeß  vom  15.  November  1842  zwischen  dem  Großherzogthume
  und  dem  Herzogthume  Sachsen-  Meiningen  über  die,

Sicherstellung  der  Landesgrenen  .  .  ..  81

Grundherrliche  Abgaben.  Die  Beitreibung  derselben  und  der
etwaigen  diesfallsigen  Restttaat  .

Cz

HSamburg  —  freie  und  Hansee-Stadt.  Zuruͤcknahme  der  Ueberbereinkunft
  mit  derselben  v.  J.  1839,  wegen  Erleichterung  des  Handels
  und  Verbbrss  ..
Haunover.  Verlängerung  der  zwischen  diesem  Königreiche  und  der,
zu  dem  Zoll=  und  Handelc-Vereine  gehörigen  Regierungen  im  J.
1841  geschlossenen  Staatsvertraͤge  auf  das  Jahr  1843  ..  .  .  .  .  .  .  .  .
Heimathsscheine.  Bestimmungen  im  Betreff  der  Guͤltigkeit  und
Wirksamkeit  der  von  Auslaͤndern  beigebrachten  Heimathsscheine  ..  .  .
Heimathsscheine  sind  zur  Gültigkeit  in  dem  Königreiche  Sachsen)
und  in  dem  Herzogthume  Sachsen-Altenburg  der  Landes-Direktion
Behufé  der  Legalisirung  vorzulegen  %

94—1010.—

103.  III.

173.  V.
33—35.  I.

172.  I0#,  1.

 

39.  —1

1.  –

102.  l.

 

158.  —