46 Beschränkungen des Privatrechts durch die Polizei.
Zeit wäre, mit dieser niedrigsten, gemeingefährlichen Art der Juris—
prudenz — wenn sie diesen Namen überhaupt verdient — zu brechen.
Von Bedeutung wäre es dagegen, wenn die wörtliche Auslegung
des 8 51 zu praktisch unmöglichen Resultaten führte. Ich kann das,
entgegen dem Oberverwaltungsgericht, nicht finden. Daß ein Unternehmer
ohne Rücksicht auf Leben und Gesundheit seiner Mitmenschen schädliche
Gewerbeanlagen an einer derartig ungeeigneten Stelle errichtet, daß dem
Betriebe auch nicht durch polizeiliche Auflagen seine Gemeingefährlichkeit
genommen werden kann, mag vorkommen. Daß dem Unternehmer dann
für die nothwendig werdende gänzliche Einstellung seiner Thätigkeit eine
Entschädigung aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird, kann ich für so
unbillig nicht halten. Denn der Mann hat immerhin seine Kosten
gehabt. Und wie, wenn der Betrieb erst nachträglich, z. B. durch Bebauung
der dem Unternehmer benachbarten Grundstücke, gemeingefährlich
wird? Hier wäre es doch höchst ungerecht, dem Unternehmer, dessen
Betrieb polizeilich eingestellt worden ist, die Entschädigung zu versagen.
Das Oberverwaltungsgericht übersieht auch, daß die Frage auch eine
privatrechtliche Seite hat. Gegen Anlagen, wie sie hier in Frage stehen,
— unkonzessionirt und gemeinschädlich — greift unzweifelhaft die actio
negatoria durch, auch mit der Wirkung der Einstellung des Betriebes
(vergl. § 26 Gew.O.). Der Unternehmer übernimmt also mit der Betriebseröffnung
ein sehr erhebliches Risiko, er hängt rein von der Gnade
seiner Nachbarn ab. Sehr häufig werden also solche bedenklichen Betriebe
nicht sein.
Anderer Ansicht als das Oberverwaltungsgericht ist denn auch das
Reichsgericht!), das den § 51 zwar auch für eine auf Erwägungen der
Billigkeit beruhende Bestimmung erklärt, aber auf jeden Gewerbebetrieb
ohne Unterschied, ob er genehmigungspflichtig ist oder nicht, bezieht.
Dem ist zuzustimmen.
§ 51 handelt nur von der völligen Untersagung der ferneren
Benutzung einer gewerblichen Anlage. Er betrifft also bloße polizeiliche
Beschränkungen des Gewerbebetriebes nicht. In wie weit hier
eine Entschädigung gefordert werden kann, bemißt sich nach allgemeinen,
später zu erörternden Grundsätzen. Ob aber die Schließung der
Anlage direkt oder indirekt herbeigeführt wird, ist ohne Bedeutung.
Wird insbesondere dem Gewerbetreibenden von der Polizei eine Auflage
1) Entsch. vom 12. XI 87 (Entsch. Bd. 19, S. 353), wohl übereinstimmend, aber
unklar die Entsch. vom 20. IX. 90 (J. M. Bl. 1891, S. 18).