Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

46  Beschränkungen  des  Privatrechts  durch  die  Polizei.

Zeit  wäre,  mit  dieser  niedrigsten,  gemeingefährlichen  Art  der  Juris—
prudenz  —  wenn  sie  diesen  Namen  überhaupt  verdient  —  zu  brechen.

Von  Bedeutung  wäre  es  dagegen,  wenn  die  wörtliche  Auslegung
des  8  51  zu  praktisch  unmöglichen  Resultaten  führte.  Ich  kann  das,
entgegen  dem  Oberverwaltungsgericht,  nicht  finden.  Daß  ein  Unternehmer
ohne  Rücksicht  auf  Leben  und  Gesundheit  seiner  Mitmenschen  schädliche
Gewerbeanlagen  an  einer  derartig  ungeeigneten  Stelle  errichtet,  daß  dem
Betriebe  auch  nicht  durch  polizeiliche  Auflagen  seine  Gemeingefährlichkeit
genommen  werden  kann,  mag  vorkommen.  Daß  dem  Unternehmer  dann
für  die  nothwendig  werdende  gänzliche  Einstellung  seiner  Thätigkeit  eine
Entschädigung  aus  öffentlichen  Mitteln  gezahlt  wird,  kann  ich  für  so
unbillig  nicht  halten.  Denn  der  Mann  hat  immerhin  seine  Kosten
gehabt.  Und  wie,  wenn  der  Betrieb  erst  nachträglich,  z.  B.  durch  Bebauung
  der  dem  Unternehmer  benachbarten  Grundstücke,  gemeingefährlich
wird?  Hier  wäre  es  doch  höchst  ungerecht,  dem  Unternehmer,  dessen
Betrieb  polizeilich  eingestellt  worden  ist,  die  Entschädigung  zu  versagen.
Das  Oberverwaltungsgericht  übersieht  auch,  daß  die  Frage  auch  eine
privatrechtliche  Seite  hat.  Gegen  Anlagen,  wie  sie  hier  in  Frage  stehen,
—  unkonzessionirt  und  gemeinschädlich  —  greift  unzweifelhaft  die  actio
negatoria  durch,  auch  mit  der  Wirkung  der  Einstellung  des  Betriebes
(vergl.  §  26  Gew.O.).  Der  Unternehmer  übernimmt  also  mit  der  Betriebseröffnung
  ein  sehr  erhebliches  Risiko,  er  hängt  rein  von  der  Gnade
seiner  Nachbarn  ab.  Sehr  häufig  werden  also  solche  bedenklichen  Betriebe
  nicht  sein.

Anderer  Ansicht  als  das  Oberverwaltungsgericht  ist  denn  auch  das
Reichsgericht!),  das  den  §  51  zwar  auch  für  eine  auf  Erwägungen  der
Billigkeit  beruhende  Bestimmung  erklärt,  aber  auf  jeden  Gewerbebetrieb
ohne  Unterschied,  ob  er  genehmigungspflichtig  ist  oder  nicht,  bezieht.
Dem  ist  zuzustimmen.

§  51  handelt  nur  von  der  völligen  Untersagung  der  ferneren
Benutzung  einer  gewerblichen  Anlage.  Er  betrifft  also  bloße  polizeiliche
  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebes  nicht.  In  wie  weit  hier
eine  Entschädigung  gefordert  werden  kann,  bemißt  sich  nach  allgemeinen,
später  zu  erörternden  Grundsätzen.  Ob  aber  die  Schließung  der
Anlage  direkt  oder  indirekt  herbeigeführt  wird,  ist  ohne  Bedeutung.
Wird  insbesondere  dem  Gewerbetreibenden  von  der  Polizei  eine  Auflage

1)  Entsch.  vom  12.  XI  87  (Entsch.  Bd.  19,  S.  353),  wohl  übereinstimmend,  aber
unklar  die  Entsch.  vom  20.  IX.  90  (J.  M.  Bl.  1891,  S.  18).