8 7. Entschädigungsansprüche der Gewerbetreibenden. 45
über dem Wortlaut, die das Oberverwaltungsgericht damit noch immer
macht, begründet es einmal dadurch, daß § 51 eine Ausnahmebestimmung
darstelle, die restriktiv auszulegen sei, und dann durch die Motive und
die Vorgeschichte des Paragraphen, wonach er sich nur auf die nach
8 16 ff. Gew.O. genehmigungspflichtigen Anlagen beziehe.
Daß §8§51 eine Ausnahmebestimmung ist, muß dem Oberverwaltungs-
gericht zugegeben werden. Aber nicht einzusehen ist, warum er deswegen
nicht nach seinem Wortlaute aufgefaßt werden soll. Dieser Wortlaut
ist ganz klar, nach ihm bezieht sich § 51 auf jede gewerbliche Anlage.
Für diese Auslegung nach dem Wortlaute spricht auch die Stellung des
Paragraphen im Abschnitte III (nicht Abschnitt II), Titel II der Gewerbe-
ordnung. Die Vorgeschichte der Bestimmung darf gegenüber diesem klaren
Wortlaute nicht in Betracht kommen. Sie liegt überdies etwas weit zu-
rück und ist schon deswegen wenig beweiskräftig. Es handelt sich haupt-
sächlich um eine Aeußerung des Preußischen Staatsrathes über das Vorbild
des § 51 den § 69 der Preußischen Gewerbeordnung. Diese Aeußerung
besagt: Obgleich nicht zu verkennen ist, daß die Bestimmung schon aus
allgemeinen Rechtsgrundsätzen abgeleitet werden kann, so ist dieselbe doch
für die Vollständigkeit und leichtere Uebersicht der gewerbepolizeilichen
Vorschriften im vorliegenden Gesetz nicht wohl zu entbehren. Indessen
fragt es sich doch sehr, was hier der Staatsrath unter den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen verstanden hat. Sollte es wirklich allgemeinen Rechts-
grundsätzen entsprechen, daß jemand für Einstellung eines gemeingefährlichen,
wenn auch fonzessionirten Betriebes eine Entschädigung erhält? Dann
soll es noch von Bedeutung sein, daß in den Motiven zur Gewerbe-
ordnung der § 51 nicht an der ihm im Gesetz gegebenen Stelle, sondern
bei dem die genehmigungspflichtigen Anlagen behandelnden Abschnitt II
des Titels II besprochen wird. Indessen erklärt sich das doch einfach
daraus, daß die Einstellung eines konzessionirten Betriebes allerdings
der Hauptanwendungsfall des § 51 ist, und sicherlich ist die Stellung
des Paragraphen im Gesetze selber denn doch von erheblich maßgebenderer
Bedeutung, als die Stellung in den Motiven. In den Verhandlungen
des Norddeutschen Reichstages ist mit keinem Worte angedeutet worden,
daß der Sinn des § 51 seinem Wortlaut nicht entspreche1!). Indessen
über die Auslegung und Korrektur eines Gesetzes nach den Motiven ist
schon so viel geschrieben und gesprochen worden?), daß es endlich an der
1) Vgl. Sten. Berichte über die Verhandl. des Nordd. Reichstages 1869, S. 439 ff.
2) Vgl. neuerdings Zitelmann, Die Gefahren des Bürgerl. Gesetzbuches für die
Rechtswissenschaft 1896.