Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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3) ruͤcksichtlich des von Bordeaux und Cette zu beziehenden Weins die 
Gebinde, welche vor der Verladung in Bordeaur und bezüglich Cette 
am Spunde und Zapfen von Seiten des zur Beglaubigung des Con- 
noissements zuzuziehenden Königlich Preußischen Konsuls zu versiegeln 
sind, mit unverletzten und unverdächtigen Siegeln im Bestimmungs- 
orte eingehen. 
Nach diesen zusäblichen Bestimmungen ist von jetzt ab der Ampruch auf 
Zoll-Rabatt von ausländischem Weine mit zu beurtheilen. 
Weimar den 11. Juli 1813. 
Großherzoglich Söächfsches Staats-Winistersum, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff.
	        
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