Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Da der zwischen den Koͤnigreichen Bayern und Wuͤrttemberg einerseits 
und dem Großherzogthume Sachsen andererseits unter dem 25. Januar 1831 
abgeschlossene Vertrag uͤber die Inklavirung des Großherzoglich Saͤchsischen 
Vordergerichts Ostheim in den Bayerisch-Wuͤrttembergischen Zollverein mit 
dem Jahre 1842 zu Ende gegangen ist, und da in Folge der inzwischen ge- 
schlossenen Verträge über die Errichtung und Fortdauer des großen deutschen 
Zoll= und Handels-Vereins die Verhältnisse sich so gestaltet haben, daß eine 
unveränderte Verlängerung des erwähnten Vertrags vom 25. Januar 1331 
nicht hat angemessen erscheinen können, vielmehr den gegenwärtigen Verhält- 
nissen entsprechende neue Verabredungen, und zwar nur zwischen dem König- 
reiche Bayern und dem Großherzogthume Sachsen nöthig geworden sind, 
so haben zu diesem Behufe 
Seine Majestät der König von Bayern 
Allerhöchst-Ihren Ministerial-Rath und General-Zoll-Administrator Karl 
Friedrich von Bever, Ritter des Civil-Verdienstordens der Königlich 
Bayerschen Krone und des Koniglich Bayerschen Verdienstordens vom 
heiligen Michael, Ritter des Königlich Preußischen rothen Adlerordens 
zweiter Klasse, des Ordens der Königlich Württembergischen Krone und 
des Großherzoglich Badenschen Ordens vom Zähringer Löwen, 
und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach 
Höchst-Ihren geheimen Regierungsrath Gustav Thon 
zu Bevollmächtigten ernannt, von welchen unter dem Vorbehalt der Ratifika- 
tion folgender Vertrag abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen Weimar-Eisenach 
erklären Sich unbeschadet Ihrer landesherrlichen Hoheits-Rechte bereit, den 
Anschluß des Großherzoglichen Vordergerichts Ostheim an das in Bayern 
hinsichtlich der Zölle und der übrigen indirekten Abgaben bestehende Gesetzge- 
bungs= und Verwaltungs-System fortdauern zu lassen. Demnach werden die 
Gesetze und Verordnungen über die auf den Eingang, Ausgang und Durch- 
gang, sowie auf die Produktion, den inneren Verkehr oder den Verbrauch von 
Waaren gelegten Abgaben, soweit sie in den Ostheim zunächst liegenden Bayeri- 
schen Bezirken gegenwärtig gültig sind oder künftig erlassen werden, in dem
	        
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