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gedachten Vordergerichte gleichmaͤßig zur Anwendung kommen. Neue Gesetze,
Verordnungen und Vollzugsvorschriften werden zum Behufe der Einführung
derselben in Ostheim dem Großherzoglichen Staats-Ministerium oder — was
die Vollzugsvorschriften betrifft — dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium
zu Weimar zeitig mitgetheilt werden.
Artikel 2.
Zwischen den Königlich Bayerischen Landen und dem Gebiete des Groß-
herzoglichen Vordergerichts Ostheim wird auch ferner ein völlig freier und
unbelasteter Verkehr mit den gegenseitigen Erzeugnissen und Waaren Statt finden.
Namentlich sollen hiebei Binnenzölle und Uebergangsabgaben unter keiner-
lei Benennung erhoben werden, und eben so wenig eine Rückvergütung von
Steuern beim Uebergange besteuerter Gegenstände aus dem einen in das an-
dere Gebiet zulässig seyn.
Artikel 3.
Da in Folge der unter sämmtlichen Mitgliedern des Gesammt-Zollvereins
getroffenen Abreden die Zoll-Gesetzgebung im Großherzogthume Sachsen mit
der in Bayern wesentlich übereinstimmt, so wird Seiner Königlichen Hoheit
dem Großherzoge anheim gestellt, anstatt der bisherigen Gesetzgebung das
Zollgesetz und die Zollordnung vom 1. Mai 1838 nebst den dazu gegebenen
oder künftig zu gebenden Erläuterungen, Regulativen und Verwaltungsvor-
schriften, ingleichen das unter demselben Tage erlassene Zoll- Strafgesetz auch
auf das Vordergericht Ostheim zu erstrecken.
Artikel 4.
Die Bestimmungen des Zoll-Kartels, welches unter dem 11. Mai 1833
zwischen den, zu dem Gesammt-Zollverein verbundenen Staaten errichtet wor-
den ist, sollen auf die Verhältnisse des Vordergerichts Ostheim volle An-
wendung finden.
Artikel 5.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog wollen, sobald im Vorder-
gerichte Ostheim eine Fabrikation von Rübenzucker Statt finden sollte, deren
Besteuerung in völliger Uebereinstimmung mit den in Bayern dabei in An-
wendung kommenden Steuersätzen, Erhebungs= und Kontrolformen und son-
stigen Einrichtungen eintreten lassen.
11.