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Königlich Bayerischen Oberbehörde, welche das Malzaufschlags-Wesen in den
zunächst an Ostheim angrenzenden Bezirken leitet, vorzulegen.
Das Erträgniß des Malzaufschlags, welcher im Vordergerichte Ostheim
anfallt, soll mit dem Ertrage dieser Abgabe im Königreiche Bayern zusam-
mengeworfen und der Antheil der Großherzoglich Sächsischen Regierung an
diesem Gesammtertrage des Aufschlagsgefälles (wozu auch die Uebergangssteuer
von Malz, Bier und Branntwein zu rechnen ist) soll, nach Abzug der für
ausgeführtes Bier geleisteten Steuervergütungen, in dem Verhältnisse der Be-
völkerung des Vordergerichts Ostheim zu der Bevölkerung derjenigen Bayeri-
schen Landestheile, in welchen der Malzaufschlag gesetzlich eingeführt ist, fest-
gestellt werden.
Strafgelder und Konfiskate verbleiben — vorbehaltlich der Antheile der
Denunzianten — jeder Regierung in ihrem Gebiete.
Artikel 8.
Wegen des Salzes bewendet es bei der bisherigen Einrichtung, gemäß
welcher die Bewohner des Vordergerichts Ostheim ihren Bedarf an Salz
aus der Königlich Bayerischen Salz-Faktorei Mellrichstadt, und zwar zu
den nämlichen Preisen erhalten, welche die Bayerischen Unterthanen in den um-
liegenden Distrikten zu zahlen haben. Die Einbringung anderen als Bayeri-
schen — von der genannten Königlichen Faktorei bezogenen Salzes in das
Vordergericht Ostheim wird der Strafe der Kontrebande nach Maßgabe des
Zoll-Strafgesetzes unterliegen.
Seine Königliche Majestät von Bayern werden dafür der Großherzoglich
Scchsischen Staatökasse eine der Salz-Konsumtion im Vordergerichte Ostheim
entsprechende Vergütung anweisen lassen.
Artikel 9.
Seine Königliche Hoheit wollen auch fernerhin eine Fabrikation von
Spielkarten im Gebiete des Vordergerichts Ostheim nicht gestatten, wogegen
eine dem dortigen Verbrauche angemessene Menge von Spielkarten, mit dem
Großherzoglich Sächsischen Stempel versehen und von einem Atteste der Groß-
herzoglichen Landesbehörde begleitet, aus dem Großherzogthume Sachsen durch
das Koniglich Bayersche Gebiet nach Ostheim übergehen darf, woselbst übri-
gens die im Großherzogthume geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das
Spielkarten-Monopol in Kraft bleiben.