Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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Königlich Bayerischen Oberbehörde, welche das Malzaufschlags-Wesen in den 
zunächst an Ostheim angrenzenden Bezirken leitet, vorzulegen. 
Das Erträgniß des Malzaufschlags, welcher im Vordergerichte Ostheim 
anfallt, soll mit dem Ertrage dieser Abgabe im Königreiche Bayern zusam- 
mengeworfen und der Antheil der Großherzoglich Sächsischen Regierung an 
diesem Gesammtertrage des Aufschlagsgefälles (wozu auch die Uebergangssteuer 
von Malz, Bier und Branntwein zu rechnen ist) soll, nach Abzug der für 
ausgeführtes Bier geleisteten Steuervergütungen, in dem Verhältnisse der Be- 
völkerung des Vordergerichts Ostheim zu der Bevölkerung derjenigen Bayeri- 
schen Landestheile, in welchen der Malzaufschlag gesetzlich eingeführt ist, fest- 
gestellt werden. 
Strafgelder und Konfiskate verbleiben — vorbehaltlich der Antheile der 
Denunzianten — jeder Regierung in ihrem Gebiete. 
Artikel 8. 
Wegen des Salzes bewendet es bei der bisherigen Einrichtung, gemäß 
welcher die Bewohner des Vordergerichts Ostheim ihren Bedarf an Salz 
aus der Königlich Bayerischen Salz-Faktorei Mellrichstadt, und zwar zu 
den nämlichen Preisen erhalten, welche die Bayerischen Unterthanen in den um- 
liegenden Distrikten zu zahlen haben. Die Einbringung anderen als Bayeri- 
schen — von der genannten Königlichen Faktorei bezogenen Salzes in das 
Vordergericht Ostheim wird der Strafe der Kontrebande nach Maßgabe des 
Zoll-Strafgesetzes unterliegen. 
Seine Königliche Majestät von Bayern werden dafür der Großherzoglich 
Scchsischen Staatökasse eine der Salz-Konsumtion im Vordergerichte Ostheim 
entsprechende Vergütung anweisen lassen. 
Artikel 9. 
Seine Königliche Hoheit wollen auch fernerhin eine Fabrikation von 
Spielkarten im Gebiete des Vordergerichts Ostheim nicht gestatten, wogegen 
eine dem dortigen Verbrauche angemessene Menge von Spielkarten, mit dem 
Großherzoglich Sächsischen Stempel versehen und von einem Atteste der Groß- 
herzoglichen Landesbehörde begleitet, aus dem Großherzogthume Sachsen durch 
das Koniglich Bayersche Gebiet nach Ostheim übergehen darf, woselbst übri- 
gens die im Großherzogthume geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das 
Spielkarten-Monopol in Kraft bleiben.
	        
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