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2) Jeder Muͤller, welcher das mit der Polette in die Muͤhle gebrachte
Malz eher abmißt, als es zum Brechen vollkommen bereit und ordentlich abgestanden
ist, hat den zweifachen Aufschlags-Betrag des gemessenen Malzes als
Strafe zu bezahlen.
8) So oft diese Uebertretung wiederholt wird, so oft wird diese Strafe
verdoppelt.
Hiernach hat sich also Jedermann zu achten. — —
München den 30. Dezember 1807.
Auf Sr. Königlichen Majestät besonderen allerhöchsten Befehl
Freiherr von Hompesch.
G. Geiger.
III.
Wir Maximilian #Soseph,
von Gottes Gnaden König von Bayern.
Wir haben zwar in der im MalijMaufschlags-Wesen unter'm 80. Dezember
1807 erlassenen Verordnung für die Falle, wenn der Müller das in die Mühle
gebrochene Malz nicht selbst mißt, oder solches eher mißt, als es zum Brechen
vollkommen bereitet ist, bestimmte Strafen angeordnet; da aber vorgestellt worden
ist, daß die Müller öfters, wegen ihrer ökonomischen Verrichtungen, vom
Hause abwesend seyn müssen, so wollen Wir gedachte Verordnung dahin abgeändert
haben, daß
a) dem Müller in diesem Betrachte erlaubt seyn soll, auch einen vertrauten
Knecht verpflichten zu lassen, welcher in seiner Abwesenheit die Abmessung
besorgt; sollte aber diese nicht von dem Müller selbst, oder seinem verpflichteten
Knechte geschehen, so soll für diesen Fall eine Strafe von zehen
Thalern eintreten, und diese nach der ersten Korrektion im ferneren Betretungöfalle
verdoppelt werden;
b) soll, wenn das Malz schnell nach dem Einsprengen, und ohne daß
solches wenigstens zwei Stunden lang abgestanden ist, gemessen wird, von jedem
Schäffel der Aufschlagsbetrag eines Metzens zu 871 Kr. als Ersatz erlegt
werden.