Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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2)  Jeder  Muͤller,  welcher  das  mit  der  Polette  in  die  Muͤhle  gebrachte
Malz  eher  abmißt,  als  es  zum  Brechen  vollkommen  bereit  und  ordentlich  abgestanden
  ist,  hat  den  zweifachen  Aufschlags-Betrag  des  gemessenen  Malzes  als
Strafe  zu  bezahlen.

8)  So  oft  diese  Uebertretung  wiederholt  wird,  so  oft  wird  diese  Strafe
verdoppelt.

Hiernach  hat  sich  also  Jedermann  zu  achten.  —  —
München  den  30.  Dezember  1807.

Auf  Sr.  Königlichen  Majestät  besonderen  allerhöchsten  Befehl

Freiherr  von  Hompesch.
G.  Geiger.

III.
Wir  Maximilian  #Soseph,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern.

Wir  haben  zwar  in  der  im  MalijMaufschlags-Wesen  unter'm  80.  Dezember
1807  erlassenen  Verordnung  für  die  Falle,  wenn  der  Müller  das  in  die  Mühle
gebrochene  Malz  nicht  selbst  mißt,  oder  solches  eher  mißt,  als  es  zum  Brechen
vollkommen  bereitet  ist,  bestimmte  Strafen  angeordnet;  da  aber  vorgestellt  worden
  ist,  daß  die  Müller  öfters,  wegen  ihrer  ökonomischen  Verrichtungen,  vom
Hause  abwesend  seyn  müssen,  so  wollen  Wir  gedachte  Verordnung  dahin  abgeändert
  haben,  daß

a)  dem  Müller  in  diesem  Betrachte  erlaubt  seyn  soll,  auch  einen  vertrauten
  Knecht  verpflichten  zu  lassen,  welcher  in  seiner  Abwesenheit  die  Abmessung
  besorgt;  sollte  aber  diese  nicht  von  dem  Müller  selbst,  oder  seinem  verpflichteten
  Knechte  geschehen,  so  soll  für  diesen  Fall  eine  Strafe  von  zehen
Thalern  eintreten,  und  diese  nach  der  ersten  Korrektion  im  ferneren  Betretungöfalle
  verdoppelt  werden;

b)  soll,  wenn  das  Malz  schnell  nach  dem  Einsprengen,  und  ohne  daß
solches  wenigstens  zwei  Stunden  lang  abgestanden  ist,  gemessen  wird,  von  jedem
Schäffel  der  Aufschlagsbetrag  eines  Metzens  zu  871  Kr.  als  Ersatz  erlegt
werden.