Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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I. Großherzoglich Sachsen-Weimar-Eisenachischer Seits, den geheimen Regierungsrath 
Dr. Friedrich Wilhelm Heerwart von Eisenach, 
un 
Herzoglich Sachsen-Meiningenscher Seits, den geheimen Justiz= und Oberlandesgerichts- 
Rath Ludwig Schmidt von Hildburghausen und den Regierungsrath Fried- 
rich Eduard Oberländer von Meiningen, nach Auswechselung der gegenseiti- 
gen Vollmachten und vorausgegangenen mehrfachen Verhandlungen, im Namen 
der Großherzoglich Sachsen-Weimar= Eisenachischen und der Herzoglich Sachsen- 
Meiningenschen Staatsregierungen, unter Vorbehalt höchster Ratifikation, über 
die Sicherstellung der Landesgrenzen beider Staaten nachfolgender Neben-Rezeß 
verabredet und abgeschlossen worden. 
I. lgemeine Bestimmungen. 
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— 
Die Landesgrenze ist, soweit solches, e das eine und andere, nicht bereits ge- 
schehen, im Laufe der nächsten drei Jahre, nach Maßgabe der Bestimmungen des unterm 
heutigen abgeschlossenen und resp. noch abzuschließenden Haupt-Rezesses, gemeinschaftlich 
zu begehen, zu versteinen, zu vermessen und zu kartiren. 
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Mit der Berichtigung der Landesgrenzen werden regelmäßig beiderseits die Unter- 
behörden beauftragt. 
07 Besondere Bestimmungen. 
1. e Grenz-Regulirung. 
a. Die Grenzbereifung. 
V. 
Die Grenzbereisung ist möglichst unduertroche, an den, am meisten nördlich gele- 
genen, Endpunkten zu beginnen, gegen Süden fortzuführen, und der Rummernlauf der 
Grenzpunkte danach zu ordnen. 
S#. 
Zum Behuf der Erkennung der Grenzen und der gegenseitigen Verständigung auf den 
Grund der bezüglichen Grenzbeschreibungen und Zeichnungen, sind regelmäßig folgende 
Personen zuzuziehen: 
1) ein gemeinschaftlich zu ernennender und zu verpflichtender Land-Geometer, welcher schon 
vor der Ausführung des Geschäfts, die Grenzurkunden an Amtsstelle zur Einsicht 
und genauen Kenntnißnahme vorgelegt bekommt. Bei der Grenzbegehung selbst muß 
der Geometer jedenfalls mit den erforderlichen Hülfémitteln versehen seyn, als 
a) einer fünf Ruthen langen, genau gerichteten Meßkette, die täglich vor der Fort- 
setzung des Geschäfts geprüft und nöthigen Falles berichtiget werden muß, 
b) einem genau justirten Winkelspiegel und 
c) einer Hand-Bousole; 
2) soweit die Landesgrenze die Domänen-Waldungen oder die Jagden berührt, die be- 
züglichen Förster, Forstgehülsen und Kreiser; 
3) soweit die Landesgrenze auch zugleich Flurgrenze bildet, den Schuldheißen der Flur-
	        
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