Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1843. (27)

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gemeinde, die Steinsetzer, die Feldhüker und sonstige Feldkundige, insbesondere auch, 
nach Befinden, die Eigenthümer der, an der Landesgrenze liegenden Grundstücke, endlich 
4) die sonst etwa noch durchaus erforderlichen Arbeiter zur nsthigen Lichtung und Auf- 
räumung der Grenzlinie 2c. · 
§.5. 
In soweit der Grenzlauf unzweifelhaft gefunden wird, wird ruͤcksichtlich der Vermessung, 
den nachstehenden Bestimmungen gemaͤß, das Entsprechende vorbereitet und angeordnet. 
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Die Bezeichnung der Vermarkung der Grenze in der Natur soll möglichst nach fol- 
genden Normen bewirkt werden: 
1) die Grenzlinie soll im freien Felde, wo möglich, durch einen fortlaufenden unbe- 
bauten Landstreifen von wenigstens zwei Fuß Breite kenntlich erhalten werden. 
2) Wo die Grenzlinie durch Waldung zieht, soll letztere auf eine Breite von einer Ruthe 
(1 Ruthe auf jeder Seite der Grenze) schneissenförmig ausgelichtet und durchge- 
hauen und in diesem Zustande erhalten werden. 
Die Grenzlinie soll nur durch Marksteine, und zwar in der Art bezeichnet werden, 
daß solche von Grenzstein zu Grenzstein eine gerade Linie bildet. 
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4) Die Entfernung der Grenzsteine soll nicht über 30 Ruthen betragen, wenn auch 
die Richtung der Grenze in üvbersichtlicher gerader Einie fortgeht. 
5) Die Entfernung der Grenzsteine ist so zu bestimmen, daß immer von dem vorher- 
gehenden auf den folgenden geseben werden kann. 
6) Das Material der Grenzsteine soll mit Sorgfalt so ausgewählt werden, daß letztere 
der Verwitterung möglichst widerstehen und eine angemessene Dauer versprechen. 
Die Grenzsteine sollen vier Rhn. Fuß lang und zwar zur Hälfte 12 Zoll im Qua- 
drat stark behauen seyn. Das in den Boden einzugrabende Ende von zwei Fuß 
Höhe muß eine angemessene Stärke und die Sohle (das Gesäß) eben und winkel- 
recht gegen die Hôhe des Steines gehauen seyn. 
8) Auf dem etwas gewölbten Haupte des Steines sind die Schlaufen von den Stein- 
setzern einzuhauen. Diese sollen wenigstens 1 Zoll tief und jeder Schenkel von dem 
Winkelpunkt aus drei Zoll lang sepn. 
Auf jeden Stein werden noch eingehauen: 
a)ddie Nummer, welche demselben zukömmt, auf derjenigen Seite, welche dem vor- 
hergehenden Sceine zugekehrt istz 
b) S. W. LE. auf die dem Großherzoglichen und 
c) II. S. Jl. auf die dem Herzoglichen Gebiete zugekehrte Seite. 
Alle diese Einhauungen müssen genau bestimmt und scharf, wenigstens # Zoll tief, 
nach Schablonen ausgeführt werden. 
10) Uater jeden Grenzstein sollen zwei von Glas oder Porzellan gefertigte, mit der 
Bezeichnung Landesgrenze versehene Urkunden gelegt werden. 
11) Die Nummern, Buchstaben und Schlaufen werden mittelst guter schwarzer Firnis- 
farbe ausgemalt. 
12) Flurgrenzsteine sollen in der Richtung der Landesgrenzsteine nicht vorkommen, son- 
dern durch letztere zugleich auch die Flurgrenzen bezeichnet werden, auch dürfen auf- 
stoßende Privat-Grenzen in der Richtung der Landesgrenze nicht versteint werden. 
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