84
13) Da, wo gemeinschaftliche Wege die Grenze bilden, werden die Steine abwechselnd auf
diese und jene Seite gesetzt, doch so, daß sie gegen Verlehung möglichst geschützt bleiben.
Dahingegen, wo die Landesgrenze den Lauf eines Flusses, Baches oder dessen Ufer
folgt, und daher eine Versteinung der eigentlichen Grenze nicht auszuführen ist, oder
nur geringe Dauer verspricht, sind Hülfslinien längs dem gekrümmten Grenzlaufe so
zu bezeichnen, auszustecken und zu versteinen, daß der gekrümmte Lauf der wahren
Grenze mittelst der Messung der erwähnten Hölfslinie und deren Abweichung von
der wahren Grenze sorgfältig bestimmt werden kann. Die Länge dieser Hlfslinie
ist so zu wählen, daß die Ordinaten nicht allzugroß werden, dle festen Endpunkte
eine möglichst gesicherte Lage bekommen und, so weit als thunlich durch Angabe
der Entfernung von anderen, unverrückbaren Punkten hinläaglich fest bezeichnet
werden können. Die erwähnten Hülfslinien werden in ihren Winkel= und Anschluß-
Punkten an die wahre Grenze eben so versteint, wie die eigentlichen Grenzpunkte,
jedoch bleiben die sogenannten Urkunden, die Bezeichnung der Territorien und die
Nummern weg und es werden an der letzten Statt, die Buchstaben A. B. C. auf
die, den Nummern entsprechende Steinseite eingehauen.
14
–
Wo bei Gelegenheit der Grenzbegehung die Einsetzung neuer Grenzsteine erforderlich,
ist der Punkt mit einem saubern, 2 — 3“ langen, 3“ starken Pfahl zu bezeichnen, auf
dessen Fläche die dem Grenzsteine zukommende Nummer mit Rothstift angeschrieben wird.
Nachdem der Pfahl gehörig eingetrieben worden, wird die Steingrube in angemessener
Tiefe und Weite alsbald ausgegraben und der eingesetzte Pfahl so weit nachgetrieben,
daß die Abschnittsfläche desselben mit der Sohle der Steingrube in gleicher Höhe liegt.
Die Fluchtlinien werden alsbald gereinigt und nöthigenfalls durchgehauen und die noch
brauchbaren Steine aufgerdumt.
V.
Bei der Grenzbegehung müssen alle, in sueser kommende, Details schriftlich be-
handelt werden, insbesondere muß das für jeden Arbeitstag aufzunehmende, besondere Be-
gehungs-Protokoll jeden bereits versteinten oder noch zu versteinenden Grenzpunkt nach
der ihm zugehörigen Nummer und Lage gegen die zunächst liegenden Parzellen und de-
ren Besitzer, anführen und dabei alles das bemerkt werden, was der betreffende Ponkt
und die Verbindungslinie Erörternswerthes darbietet, insbesondere was zur etwaigen
vorschriftsmäßigen Herstellung derselben geschehen soll, welche Steinnummern neu zu setzen,
und wie die erst noch zu versteinenden Punkte nach den von dem Geometer zu nehmen-
den Anmessungen, neben etwa in der Nähe vorkommenden festen Punkten, liegen, und
endlich die Lage jeder Grenzlinie von Stein zu Stein gegen den vorhergehenden, ob
gerade aus, rechts oder links abweichend. Die für jeden Grenzpunkt und für jede Grenz-
linie regelmäßig zu machenden Bemerkungen werden in allen Fällen in gleichmäßiger
Ordnung und Reihenfolge im Protokolle notirt.
In diesem Protokolle werden die Falle besonders sorgsältig erörtert, wo die Landes-
grenze längs einem unversteinten Bache hinzieht, und es wird in diesem Falle, außer der
Angabe, ob das rechte oder linke Ufer, oder die Mitte des Baches, die eigentliche Grenze
bildet, und außer der sorgfältigen Bezeichnung, welcher von mehren, etwa neben einan-