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In Bezug auf Lehenguͤter und auf Abfindungen, wofuͤr auf eine kuͤnftige
Lehenfolge verzichtet wird, bestebt die Abgabe, so lange der Lehens-Nerus
nicht aufgehoben wird, in zwei Prozent.
g. 3.
Befreit von dieser Abgabe bleiben nur:
1) der überlebende Ehegatte des Erblassers und
2) von den Blutsverwandten desselben: Abkömmlinge (Descendenten),
sowie Aeltern und Vorältern (Ascendenten) des Erblassers;
ferner
3) inländische Kirchen und milde Stiftungen, in Ansebung der ihnen anfal-
lenden Erbschaften und Vermächtnisse, mit Einschluß der zu frommen
oder gemeinnüutzigen Zwecken oder Behufs der Studien ausgesetzten Ver-
mächtnisse und Pensionen.
g. 4.
Die unter Ziffer 3 des voriaen §. geordnete Befreiung findet volle An-
wendung auch auf diejenigen Erbschaften, Vermächtnisse und Pensionen der be-
zeichneten Art, welche ihrer Bestimmung gemäß aus dem Großherzogthume in
solche Staaten zu entrichten sind oder von Unterthanen solcher Staaten bezo-
gen werden, mit welchen über die gegenseitige Abgabenfreiheit solcher Zuwen-
dungen Uebereinkünfte bestehen.
g. 5.
Im Auslande gelegene Immobilien kommen bei Entrichtung der Abgabe
nie in Anschlag. Dagegen unterliegt derselben der ganze uͤbrige Nachlaß, ohne
Unterschied, wo sich derselbe befindet, mit Ausschluß jedoch des Inventariums
auslaͤndischer Grundbesitzungen.
g. 6.
Hat der Erblasser im Auslande gewohnt, im Großherzogthume aber Im-
mobilien binterlassen, so sind diese mit dem dazu gehörigen Inventar der Wai-
senanstalt des Großherzogthumes zu verrechten.
§. 7.
Hat aber ein Erblasser, neben seinem Wohnsitze im Auslande, auch im
Großherzogthume einen solchen gehabt, so unterliegen auch die übrigen Gegen-
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