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die Landstandschaft im Stande der Rittergutsbesitzer sammt der Schriftsaͤssigkeit
allergnaͤdigst ertheilt.
Weimar den 28. November 1844.
Großherzoglich Sächsische Eandesregierung.
von Muͤller.
V. Um Gewerbtreibenden aus solchen Staaten, welche dem Zollvereine
nicht angehören, die Erlangung von Gewerbscheinen für das Großherzogthum
oder für einzelne Kreise desselben thunlichst zu erleichtern, haben wir mit
Rücksicht auf §. 5 Satz 3 des Gesetzes vom 27. April d. J. (Reg. Blatt
v. J. 1844 S. 33 ff.) beschlossen, bis auf Weiteres
1) das Patrimonial-Amt zu #engsfeld,
2) das Patrimonial-Amt zu Oppurg.
3) das Gericht zu Münchenbernsdorf,
4) das Gericht zu Stadtberga,
5) das Gericht zu Teichwolframsdorf und
6) das Gericht zu Großneuhausen
zur Ausstellung von Gewerbscheinen nach Maßgabe des gedachten Gesetzes
ebenfalls zu ermächtigen.
Indem wir dieß hierdurch zur allgemeinen Kenntniß bringen, erinnern wir
zugleich daran, daß jenes Gesetz mit dem 1. Januar 1845 in Kraft tritt.
Weimar den 80. November 1844.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
von Conta.
VI. Zu Folge eines von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge,
wegen der Feuer-Löschanstalten unter dem 10. d. M. erlassenen höchsten Re-
skripts wird mit Bezugnahme auf die in den dießjährigen Landtagsverhand-
lungen, Schriftenwechsel S. 61, 96 und 147, abgedruckten höchsten Dekrete
vom 19. März und 3. Mai, auch landständische Erklärungsschrift vom 19.
April d. J. Folgendes bekannt gemacht:
1) vom 1. Januar 1845 an erhalten, außer den bereits besonders be-
rücksichtigten Städten Weimar, Eisenach und Jena, diejenigen Stadt= und
Dorf-Gemeinden, welche zum Ausfahren bei einem Brandunglücke außerhalb
ihres Gemeindebezirks bestimmte Wasserzubringer besizen, eine firirte jährliche
Vergütung von zwölf Thalern auf einen doppelten und von acht Thalern
auf einen einfachen Zubringer für dessen Unterhaltung, Ausfuhr und Bedienung.