Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Carl Feiedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Um in fiskalischen Untersuchungen auch die betheiligte Verwaltung in den 
Stand zu setzen, gegen gerichtliche Erkenntnisse, durch welche sie das fiskali- 
sche Interesse benachtheiligt erachtet, eine weitere Instanz anzurufen, haben 
Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages verordnet: 
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Ist wegen der Verletzung solcher Strafgesetze, welche die landesherr- 
lichen Regalien oder allgemeine Landesabgaben oder örtliche Abgaben schützen 
sollen, mithin in Fallen des Patentes zur Promulgation des Strafgesetzbuches 
vom 5. April 1839 Ziff. II Buchst. d, eine gerichtliche Untersuchung ver- 
hangen worden und hat darin eine der Großherzoglichen Landesregierungen 
in erster Instanz erkannt, so steht gegen dieses Erkenntniß auch der bethei- 
ligten Verwaltung das Rechtömittel der Berufung an das Ober-Appellations- 
Gericht dann zu, wenn entweder eine Verurtheilung des Angeschuldigten in 
erster Instanz gar nicht erfolgt, oder der Antrag der Verwaltungsbehörde 
auf einen nach §. 36 der Ober-Appellations = Gerichtsordnung appellabeln 
Strafzusatz oder auf einen Civil-Anspruch über funfzehen Thalern im Be- 
trage gerichtet ist. 
z. 2. 
Zu diesem Behufe hat das Untersuchungsgericht nach Ablauf von vier- 
zehen Tagen von Zeit der Eröffnung des Erkenntnisses an die Akten und eine 
Abschrift des Erkenntnisses selbst der Verwaltungsbehörde mitzutheilen. Die
	        
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