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Carl Feiedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Um in fiskalischen Untersuchungen auch die betheiligte Verwaltung in den
Stand zu setzen, gegen gerichtliche Erkenntnisse, durch welche sie das fiskali-
sche Interesse benachtheiligt erachtet, eine weitere Instanz anzurufen, haben
Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages verordnet:
e
Ist wegen der Verletzung solcher Strafgesetze, welche die landesherr-
lichen Regalien oder allgemeine Landesabgaben oder örtliche Abgaben schützen
sollen, mithin in Fallen des Patentes zur Promulgation des Strafgesetzbuches
vom 5. April 1839 Ziff. II Buchst. d, eine gerichtliche Untersuchung ver-
hangen worden und hat darin eine der Großherzoglichen Landesregierungen
in erster Instanz erkannt, so steht gegen dieses Erkenntniß auch der bethei-
ligten Verwaltung das Rechtömittel der Berufung an das Ober-Appellations-
Gericht dann zu, wenn entweder eine Verurtheilung des Angeschuldigten in
erster Instanz gar nicht erfolgt, oder der Antrag der Verwaltungsbehörde
auf einen nach §. 36 der Ober-Appellations = Gerichtsordnung appellabeln
Strafzusatz oder auf einen Civil-Anspruch über funfzehen Thalern im Be-
trage gerichtet ist.
z. 2.
Zu diesem Behufe hat das Untersuchungsgericht nach Ablauf von vier-
zehen Tagen von Zeit der Eröffnung des Erkenntnisses an die Akten und eine
Abschrift des Erkenntnisses selbst der Verwaltungsbehörde mitzutheilen. Die